Vorsorgevollmachten


Vorsorgevollmacht - Transportale Vollmacht - Patientenverfügung - Betreuungsverfügung

Vorsorge­vollmachten


Vorsorgevollmacht - Transportale Vollmacht - Patientenverfügung - Betreuungsverfügung

Grundsätzlich ist jeder Erwachsene für sich selber handlungsfähig, aber was passiert, wenn z. B. der Ehemann nach einem Unfall im Koma liegt oder die Mutter oder der Vater durch einen Schlaganfall pflegebedürftig werden?

Um als Angehöriger hier handeln zu können ist eine rechtzeitige Bevollmächtigung durch den Betroffenen erforderlich.


Vorsorge­vollmacht

Was die meisten nicht wissen:

Ohne entsprechende Vollmacht darf man nicht im Namen der Angehörigen handeln. Man kann also weder ein Einschreiben für einen Angehörigen, noch Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung einreichen, den Betreffenden in einem Altenheim anmelden oder einen Rentenantrag stellen.

Erst wenn einem das Amtsgericht im offiziellen Verfahren die Betreuung des Angehörigen oder Lebenspartners überträgt, kann man für ihn handeln.

Wenn keine Vollmacht da ist, muss bei Bedarf ein offizielles Betreuungsverfahren eingeleitet werden.

Der Nachteil ist:
  • es dauert sehr lange,
  • es ist umständlich,
  • für wichtige Dinge ist immer die Entscheidung des Vormundschaftsgericht einzuholen,
  • manche Geschäfte sind nicht möglich (z.B. Schenkung),
  • es ist nicht klar, wer Betreuer wird, ggf. wird ein Berufsbetreuer bestellt.

Die persönliche Lebensführung, die von Angehörigen für sich gewählt wird, scheitert dann oft an einer fehlenden Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Was Sie noch wissen müssen:

Einige Vormundschaftsgerichte stellen in der Praxis häufig ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen an, die für die Beteiligten keinerlei Spielraum offen lassen. Die Konsequenz ist, dass bestimmte Vorstellungen und Erwartungen (z.B. die spätere Veräußerung des gemeinsamen – zu groß gewordenen – Anwesens und der Erwerb oder die Anmietung einer passenden Wohnung scheitern, weil das Vormundschaftsgericht diese Wünsche der Beteiligten nicht akzeptiert, sondern lediglich anhand von Gutachten reine Wirtschaftlichkeitsberechnungen vornimmt.

Um die enormen Nachteile abwenden und möglichst schnell und an der aktuellen Situation ausgerichtet vernünftig handeln zu können, sollte man für diesen Notfall eine Absicherung in Form einer Vorsorgevollmacht treffen.

Durch rechtzeitige Vorsorge kann man diesen Notfall mit einer Vorsorgevollmacht absichern.

Wenn sie umfassen und konkret genug ist, so kann sie ein Betreuungsverfahren überflüssig machen. Die entsprechende Vollmacht kann weit gefasst werden, allerdings auch eng.

Bei einer weit gefassten Vollmacht besteht die Möglichkeit des Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften zu vertreten.

Der Inhalt der entsprechenden Vollmacht kann also gestaltet werden.
Es gibt z.B. Generalvollmachten nur für Post- und Bankgeschäfte oder nur für Gesundheitssorge etc.

Sie können die Vollmacht auch einschränken, etwa die Verfügung des Bevollmächtigten über Grundbuchbesitz ausschließen.

Wird dann beispielsweise der Verkauf einer Eigentumswohnung aus welchem Grunde auch immer notwendig, so kann über den Verkauf nicht der Bevollmächtigte entscheiden, sondern nur ein gerichtlich bestellter Betreuer. Kommt es zu einem Verkauf durch den Betreuer, so bedarf es dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dabei prüft das Gericht, ob der Verkauf in Ihrem Interesse liegt.

Nach Abwicklung des Verkaufs kann der Erlös von Ihrem Bevollmächtigten verwaltet und die Betreuung aufgehoben werden. So können Vorsorgevollmacht und Betreuung sinnvoll miteinander verbunden werden.

Wissenswertens zu Versorgungsvollmacht

1Wenn am sinnvollsten als Bevollmächtigten?

Sofern Sie sich sicher sein können, dass der Vollmachtnehmer keinen Unsinn betreibt, können Sie eine Person alleine bevollmächtigen. Wenn Sie einen Missbrauch befürchten, können Sie die Vollmacht an mehre gemeinsam (z.B. Kinder) ausstellen und zwar zur Gesamtvertretung. Hierbei kann man die Vollmacht so gestalten, dass die Vollmachtnehmer zur gegenseitigen Kontrolle handeln, jeder nur mit Zustimmung des anderen oder aber die Betreuung zur Überwachung beantragen kann.

Die Vollmacht sollte so gestaltet werden, dass sie jederzeit von Ihnen widerrufen werden kann.

Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Personen zu bevollmächtigen, wobei bestimmt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln können oder jeder alleine.

Gemeinschaftliches Handeln der Bevollmächtigten kann sich bei gewichtigen Geschäften empfehlen, insbesondere bei Verfügungen über Grundbesitz.

Wenn Sie sich alters- oder krankheitsbedingt mit Ihrem Bevollmächtigten nicht mehr abstimmen können und wenn sie nicht mehrere Bevollmächtigte zur gegenseitigen Überwachung bestellt haben, so kann das Vormundschaftsbericht in gewichtigen Fällen einen Betreuer bestellen, dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, die Rechte des Bevollmächtigten wahrzunehmen (Kontrollbetreuer).

Ihr Bevollmächtigter kann dann weiterhin für Sie handeln; er muss jedoch mit dem Betreuer Verbindung halten. Sollte sich Ihr Bevollmächtigter als unzuverlässig erweisen, so könnte der Betreuer die Vollmacht widerrufen. Es wäre dann vom Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob für die vom Bevollmächtigten wahrgenommenen Aufgaben ein Betreuer bestellt werden muss. Den Wunsch nach Bestellung eines Kontrollbetreuers können Sie auch in einer Betreuungsverfügung festlegen.

2Welche Form muss ich wählen?

Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich gemäß § 187 BGB formfrei. Aus Gründen der Beweissicherheit sollten jedenfalls folgende Punkte bedacht werden:

  • es ist die Schriftform zu wählen.
  • Die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers sollte beglaubigt werden.
  • Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung dürfen keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.

Hierbei besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Unterschrift entweder notariell beglaubigen zu lassen, oder die Vollmacht notariell beurkunden zulassen.

Die notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn sich die Vollmacht auch beziehen soll auf Grundstücksgeschäfte einschließlich Belastungen sowie auf die Vertretung in Firmenangelegenheiten.

Ist z.B. – wie oben angesprochen – ein Einfamilienhaus vorhanden, das ggf. veräußert und durch eine „kleine Immobilie“ ersetzt werden soll, so ist zwingend die Vollmacht dann in Form einer notariellen Beurkundung vorzunehmen, da damit der beauftrage Vollmachtnehmer dann auch rechtswirksam handeln kann.


Der Vorteil einer entsprechenden notariellen Beglaubigung bzw. Beurkundung besteht darin, dass der Notar gemäß § 11 Abs. 1 BeurkG verpflichtet ist, sich einen Eindruck von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu verschaffen.

Man sollte die Vollmacht insoweit einschränken, als gleichzeitig eine ärztliche Bescheinigung (Original oder beglaubigte Ablichtung) vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Vollmachtgeber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Wichtig ist des Weiteren, dass die Vollmacht sorgfältig aufgewahrt wird und dass der Vollmachtnehmer darüber informiert ist, wo sich die Vollmacht befindet.


Transmortale (postmortale) Vollmacht

Mit der Testamenterrichtung sind oftmals nicht alle Vorsorgemaßnahmen für den Todesfall getroffen, die erforderlich sind. Die Überlastung des Gerichts und Streitigkeiten unter den Erben führen nicht selten dazu, dass über den Nachlass bis zu einem ½ Jahr oder länger nach dem Erbfall nicht verfügt werden kann. Grund hierfür ist, dass kein Erbschein vorliegt. Oder die Erben als Parteien im Erbscheinsverfahren streiten.

Die Problemauslösung liegt in der Erteilung einer postmortalen Vollmacht, das heißt einer Vollmacht,
die über den Todeszeitpunkt hinaus Wirkung entfaltet.

Der Vorzug der Erteilung einer solchen Vollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte insofern mit Eintritt des Erbfalls handeln kann. Dies sicher die kontinuierliche Vermögensverwaltung bis zu der Erteilung eines Testamentvollstreckerzeugnisses.

Aus Beweisgründen und zur Vorlage beim Grundbuch oder bei Banken sollte die transmortale/postmortale Vollmacht nach Möglichkeit notariell beglaubigt oder – bei Vorhandensein von Grundvermögen und Gesellschaftsanteilen – beurkundet werden. Mit entsprechender post- und transmortaler Vollmacht wird es dem Bevollmächtigten ermöglicht, auch nach dem Versterben des Vollmachtgebers unabhängig von Ermittlung und Willen der Erben und unabhängig von der Vorlage eines Erbscheins oder Testaments mit Eröffnungsvermerk rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

Grundsätzlich hat die Bank, wenn von einer post-/transmortalen Kontrollvollmacht Gebrauch gemacht wird, die ihr erteilten Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos zu erfüllen. Insbesondere ist die Bank nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung der Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der Vollmacht zu ermöglichen.


Patienten­verfügung

Eine Patientenverfügung soll dem Willen des Verfügenden im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung für den Fall Ausdruck verleihen, dass der Verfügende seine Behandlungswünsche aufgrund seiner psychischen oder physischen Situation nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung richtet sich dabei direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sie wird aber auch für den Fall, dass ein Betreuer bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht auch für Gesundheitsangelegenheiten verfasst wurde, von einem Bevollmächtigten berücksichtigt werden müssen.

Die Hinzuziehung von Zeugen, die notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder die notarielle Beurkundung ist im Hinblick auf den Nachweis der vollen Geschäftsfähigkeit ebenso sinnvoll wie im Hinblick, dass die Entscheidungsfähigkeit der Verfügenden hinsichtlich der Ausübung, der Betreuung und Tragweite ihres Selbstbestimmungsrechtes dann auch nicht angezweifelt werden dürfte.

Die Verfügung sollte im Original bei den persönlichen Unterlagen sicher verwahrt sein. Ggf. können Familienangehörige, Freunde, dem Hausarzt oder auch der Heimleitung Kopien übergeben werden mit dem Hinweis darauf, wo das Original aufbewahrt wird.

Verpflichtender Inhalt einer Patientenverfügung kann nur rechtlich erlaubtes Handeln sein. Daher stellt sich zunächst die Frage, wie weit ein Sterbewunsch in einer Patientenverfügung Berücksichtigung finden kann, ohne das sich der Handelnde in Gefahr einer strafbaren Handlung bringt.

Verpflichtender Inhalt einer Patientenverfügung

1Verlangen nach aktiver Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe, also die Verkürzung des verlöschenden Lebens durch eine aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess, ist auch durch eine dahinlautende Patientenverfügung vor Eintritt des Hirntodes nicht gerechtfertigt. Auch das Verlangen nach aktiver Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung ist unabhängig vom Vorliegen einer dahingehend lautenden Patientenverfügung strafbar nach § 216 StGB. Ein diesbezüglich geäußerter Wunsch wird vom Adressaten der Patientenverfügung daher nicht befolgt werden können.
2Hilfe im Sterben durch Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko
Eine Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko ist selbst dann zulässig, wenn dies zu einer Bewusstseinstrübung führt. Ein dahingehender Wunsch in der Patientenverfügung kann daher unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht zurückgewiesen werden. Im Übrigen ist dies aber gerade auch die Pflicht einer jeden ärztlichen Behandlung.
3Gezielte Schmerzlinderung mit ggf. lebensverkürzender Auswirkung
Da eine gezielte Schmerzlinderung, auch mit lebensverkürzender Auswirkung, heute nahezu allgemein für straflos erachtet wird, kann ein dahingehender Wunsch des Verfügenden unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht zurückgewiesen werden.
4Sterben lassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen

Hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt, ist dem Arzt der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstlich Ernährung erlaubt (BGH NJW 1995, 204 ff).

Nach neuer Rechtssprechung des BGH ist aber nicht mehr allein darauf abzustellen, ob ein Sterbevorgang bereits eingesetzt hat. Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat.

Ein solcher Behandlungsabbruch ist bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes grundsätzlich anzuerkennen. Hierbei kommt es unter anderem auf frühere mündliche und schriftliche Äußerungen des Patienten an. Einem diesbezüglichen Wunsch des Verfügenden stehen somit strafrechtliche Erwägungen nicht entgegen, vielmehr fordern diese geradezu eine schriftliche Patientenverfügung zur Dokumentation des Patientenwillens.


Betreuungs­verfügung

Sofern sich im nächsten sozialen Umfeld des Verfügenden keine geeignete Person befindet, bzw. sich keine Person findet, die sich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Verfügenden zu einer Übernahme der sich aus der Verfügung für eine Vollmacht ergebenden Pflicht bereit erklärt, wird sich der Verfügende für eine Betreuungsverfügung entscheiden müssen.

Während in der Vorsorgevollmacht gerade durch die Gestaltungsmöglichkeit auch des Grundverhältnisses der Verfügende seinen Vertreter direkt binden kann, muss sich der Betreuer an die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche nur dann halten, wenn diese dem Wohl des Betreuten nicht zuwider laufen. Der Betreuer kann also eigene Kriterien zur Beurteilung des Wohls des Betreuten festlegen.

  • Sinnvoll ist die Hinzuziehung von Zeugen oder die notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder die notarielle Beurkundung und zwar im Hinblick auf den Nachweis der vollen Geschäftsfähigkeit.
  • Bei der Auswahl des Betreuers ist das Vormundschaftsgericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an die Wünsche des Verfügenden bezüglich des Vorschlages zum Betreuer gebunden.
  • Eine Ausnahme enthält § 1897 Abs. 1 Satz 1 sowie § 1897 Abs. 3 BGB.
  • Für das Gericht besteht kein Auswahlermessen. Gemäß § 1897 Abs. 3 BGB besteht ein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Bestellung zum Betreuer nämlich das Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu der Anstalt, dem Heim oder sonstigen Einrichtungen, in der der Betreuungsbedürftige untergebracht ist. Eine solche Person darf wegen des gesetzlichen unwiderlegbar vermuteten Interessenkonfliktes nicht zum Betreuer bestellt werden.
  • Der Betreuer hat nach § 1901 Abs. 3 BGB dem in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wunsch des Verfügenden zu entsprechen.

Die Kosten einer Vorsorgevollmacht sind in der Relation zum Nutzen denkbar niedrig. 

Insgesamt bleibt unterm Strich festzuhalten, dass eine Vorsorgevollmacht in jedem Falle Sinn macht. Sie spart Geld, Zeit und Nerven.