Kauf & Verkauf von Immobilien

Der Erwerb bzw. der Verkauf (die Veräußerung) einer Immobilie ist für beide Parteien ein Geschäft, in dem es um erhebliche Vermögensbeträge geht.

Beim Erwerb einer Immobilie lassen sich im Kern drei verschiedene Ansätze als Kaufvertrag bilden:
Aufgrund der Besonderheiten beim Typ Nr. III, die eine ausführlichen Erörterung durch den Urkundsnotar bedürfen, werden nur zu Ziffer I und II die wichtigsten Merkmale erläutert.

Die Vorbereitungsphase

In der Vorbereitung sollte der Käufer das Vertragsobjekt genau besichtigen und gegebenenfalls eine technische Prüfung durch einen Bausachverständigen vornehmen. Falls sich hier Mängel herausstellen sollten, können diese mit in die Kaufvertragsurkunde hineingeschrieben werden. Grundsätzlich gilt, dass für gebrauchte Immobilien im Kaufvertrag regelmäßig die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen wird.

Stellen die Erwerber dann nach der Beurkundung Fehler des Vertragsgegenstandes fest (z. B. undichte Stellen im Keller), so können diese gegenüber dem Verkäufer nicht mehr gerügt werden, es sei denn, dieser hätte sie arglistig verschwiegen. Dieser Nachweis ist im Regelfall sehr schwer zu führen.

Andererseits ist der Kauf einer gebrauchten Immobilie im Regelfall auch wesentlich günstiger, als der Erwerb eines neu errichteten Gebäudes. Grundsätzlich wird die Gewährleistung des Vertragsobjekts in den notariellen Beurkundungen ausgeschlossen.

Darüber hinaus sollten Sie sich bei der Stadt erkundigen, und zwar insbesondere bei Bauplatzkäufen, wie der Stand der Erschließung und die Abrechnung durch die zuständige Gemeinde ist.

Hier ist nämlich zu beachten, dass Erschließungsmaßnahmen oft durchgeführt worden sind, ohne dass sie bereits berechnet worden sind. Die Kommune ist hier dann in Vorleistung gegangen und hat die Erschließungsmaßnahmen gegenüber dem Eigentümer der Immobilie noch nicht abgerechnet. Dies muss allerdings bei der Frage des Kaufpreises und bei der Frage der Übernahme der bereits geleisteten, aber auch noch nicht abgerechneten Erschließungsmaßnahmen kostenmäßig in der Notarurkunde niedergelegt werden.

Darüber hinaus sollten Sie bei Bauplätzen das so genannte Baulastenverzeichnis beim städtischen Bauamt einsehen. Im Baulastenverzeichnis können Beschränkungen verzeichnet sein, die sich aus den Bebauungsplänen heraus nicht ergeben und die die Möglichkeit einer Bebauung möglicher Weise zu Lasten des Erwerbers einschränken.

Die Vorbereitungsphase

In der Vorbereitung sollte der Käufer das Vertragsobjekt genau besichtigen und gegebenenfalls eine technische Prüfung durch einen Bausachverständigen vornehmen. Falls sich hier Mängel herausstellen sollten, können diese mit in die Kaufvertragsurkunde hineingeschrieben werden. Grundsätzlich gilt, dass für gebrauchte Immobilien im Kaufvertrag regelmäßig die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen wird.

Stellen die Erwerber dann nach der Beurkundung Fehler des Vertragsgegenstandes fest (z. B. undichte Stellen im Keller), so können diese gegenüber dem Verkäufer nicht mehr gerügt werden, es sei denn, dieser hätte sie arglistig verschwiegen. Dieser Nachweis ist im Regelfall sehr schwer zu führen.

Andererseits ist der Kauf einer gebrauchten Immobilie im Regelfall auch wesentlich günstiger, als der Erwerb eines neu errichteten Gebäudes. Grundsätzlich wird die Gewährleistung des Vertragsobjekts in den notariellen Beurkundungen ausgeschlossen.

Darüber hinaus sollten Sie sich bei der Stadt erkundigen, und zwar insbesondere bei Bauplatzkäufen, wie der Stand der Erschließung und die Abrechnung durch die zuständige Gemeinde ist.

Hier ist nämlich zu beachten, dass Erschließungsmaßnahmen oft durchgeführt worden sind, ohne dass sie bereits berechnet worden sind. Die Kommune ist hier dann in Vorleistung gegangen und hat die Erschließungsmaßnahmen gegenüber dem Eigentümer der Immobilie noch nicht abgerechnet. Dies muss allerdings bei der Frage des Kaufpreises und bei der Frage der Übernahme der bereits geleisteten, aber auch noch nicht abgerechneten Erschließungsmaßnahmen kostenmäßig in der Notarurkunde niedergelegt werden.

Darüber hinaus sollten Sie bei Bauplätzen das so genannte Baulastenverzeichnis beim städtischen Bauamt einsehen. Im Baulastenverzeichnis können Beschränkungen verzeichnet sein, die sich aus den Bebauungsplänen heraus nicht ergeben und die die Möglichkeit einer Bebauung möglicher Weise zu Lasten des Erwerbers einschränken.

Die Vertragsgestaltung

Bei der Vertragsgestaltung ist es erforderlich, dass der Notar sowohl die Interessen des Verkäufers, wie auch die Interessen des Käufers in gleicher Art und Weise sichert. Diese Sicherung wird dadurch erzielt, dass sowohl für den Verkäufer, wie auch für den Käufer im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages entsprechende Sicherheitsmechanismen verankert sind, die garantieren für beide Teile, dass der Vertrag – wie von den Beteiligten gewünscht – auch tatsächlich vollzogen werden kann.

Folgender Beispielsfall soll Ihnen einen kleinen Einblick in den Inhalt der notariellen Urkunde beim Kauf einer Immobilie geben.
Die Eheleute Sorglos wollen an die Eheleute Müller eine Immobilie verkaufen. Dazu ist zunächst erforderlich, dass der Notar das Grundbuch einsieht. Die entsprechenden Daten aus dem Grundbuch werden dann in den Kaufvertrag übernommen.

Ausgangspunkt ist daher für alle notariellen Vertragsgestaltungen im Grundstücksrechtsverkehr ist das Grundbuch selbst.

Das Grundbuch gliedert sich in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und in weitere drei Abteilungen.

a)
Die Aufschrift enthält die Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Nummer des Blattes etc.
b)
Im Bestandsverzeichnis werden die Grundstücke aufgeführt und zwar mit den Katasterangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe).
c)
Die Abteilung I dient der Eintragung des Eigentümers und der Grundlage seiner Eintragung. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, so müssen entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben sein, oder das Beteiligungsverhältnis der Gemeinschaft bezeichnet werden.
d)
In der Abteilung II werden die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt, wie z. B. so genannte Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Wohn- und Wegerechte), Vorkaufsrechte etc.
e)
In der Abteilung III werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden aufgenommen.

Erläuterungen zum Muster-Kaufvertrag

1Kaufpreis
Der § 3 „Kaufpreis“ enthält alle Regelungen über die Fälligkeit und die Bezahlung des Kaufpreises. Diese Vorschrift dient insbesondere der Sicherheit des Käufers, um keine Zahlungen ungesichert leisten zu müssen.
2Eigentumsvormerkung
Hierzu ist zunächst einmal erforderlich, dass zugunsten des Käufers eine Eigentumsvormerkung ranggerecht eingetragen wird. Die Eigentumsvormerkung reserviert das Grundstück quasi für den Käufer. Der Verkäufer kann ohne Zustimmung des Käufers nachträglich das Grundstück weder weiter belasten, noch weiter verkaufen. Spätere – vertragswidrige – Eintragungen, die durch den Verkäufer erfolgen würden, wären insoweit unwirksam.
3Negativattest
Außerdem ist erforderlich, dass die Gemeinde ein so genanntes Negativattest erteilt bezüglich ihres Vorkaufsrechts. Dieses Vorkaufsrecht steht der Gemeinde bei Grundstückskaufverträgen kraft Gesetzes zu, darf allerdings nur in besonderen öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Diese Fälle sind allerdings an einer Hand abzuzählen. Wenn überhaupt, so wären lediglich Teil-flächen betroffen, die gegebenenfalls für Straßenbaumaßnahmen noch genutzt werden müssen.
4Lastenfreistellungsunterlagen

Wichtig ist für die Erwerberseite natürlich, dass die Lastenfreistellungsunterlagen der einge-tragenen Grundpfandrechtsgläubiger und in grundbuchmäßiger Form beim Notar vorliegen.

In unserem Beispielsfall wollen die Eheleute Müller natürlich weder das Wohnrecht übernehmen, noch die eingetragene Grundschuld und die Hypothek. Von daher kümmert sich der Notar darum, dass ihm die eingetragenen Banken eine Löschungsbewilligung für die eingetragenen Grundpfandrechte erteilen. Gleichzeitig wird er die Eheleute Mustermann anschreiben und anfragen, ob diese bereit sind, die Löschungsbewilligung für das eingetragene Wohnungsrecht zu erteilen. Erst wenn dem Notar sämtliche Löschungsunterlagen vorliegen, kann er den Kaufpreis fällig stellen. Wichtig ist insoweit, dass dem Käufer klar ist, dass er erst dann zahlen muss, wenn ihm der Notar dies schriftlich mitteilt.

5Fälligkeitsschreiben

Sofern die zu löschenden Grundpfandrechte (Grundschulden oder Hypotheken) noch Restkreditbeträge des Verkäufers absichern, wird der Gläubiger (z. B. die Volksbank oder die Sparkas-se) die Grundschuldbriefe und die Löschungsbewilligungen an den Notar nur mit einer Treuhandauflage übersenden. Diese sieht so aus, dass die Unterlagen lediglich dann gebraucht werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass lediglich nach Zahlung des Restbetrages in Höhe eines von der Bank zu beziffernden Betrages gebraucht gemacht wird. Diese Rückzahlung des Darlehns erfolgt aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch den Notar im Fälligkeitsschreiben. Konkret bedeutet dies, dass der von der Bank angeforderte Betrag von dem Käufer an die Bank zu zahlen ist; der nicht zur Lastenfreistellung erforderliche – freie – Betrag wird unmittelbar auf das Privatkonto des Verkäufers, das in der Regel im Notarvertrag bereits angegeben ist, überwiesen.

Unter keinen Umständen sollte der Käufer Zahlungen vornehmen, bevor ihm nicht die Fälligkeitsmitteilung des Notars (diese wird durch Einschreiben übersandt) vorliegt. Der Verkäufer sowie die finanzierende Bank des Käufers – sofern sie dem Notar bekannt ist – erhält eine Kopie des Fälligkeitsschreibens zur Kenntnisnahme. Das Muster eines entsprechenden Fälligkeits-schreibens finden Sie in der Anlage.

6Absicherung des Verkäufers
Die Absicherung des Verkäufers ist einfacher. Der Verkäufer verliert nämlich sein Eigentum noch nicht durch den notariell beurkundeten Kaufvertrag, sondern erst durch die spätere Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt. Diesen Umschreibungsantrag kann ausschließlich der Urkundsnotar stellen. Er wird von den Parteien im Rahmen des Kaufvertrages insoweit ausdrücklich angewiesen diesen Umschreibungsantrag erst zu stellen, wenn ihm die vollständige Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist.

Die Vertragsgestaltung

Bei der Vertragsgestaltung ist es erforderlich, dass der Notar sowohl die Interessen des Verkäufers, wie auch die Interessen des Käufers in gleicher Art und Weise sichert. Diese Sicherung wird dadurch erzielt, dass sowohl für den Verkäufer, wie auch für den Käufer im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages entsprechende Sicherheitsmechanismen verankert sind, die garantieren für beide Teile, dass der Vertrag – wie von den Beteiligten gewünscht – auch tatsächlich vollzogen werden kann.

Folgender Beispielsfall soll Ihnen einen kleinen Einblick in den Inhalt der notariellen Urkunde beim Kauf einer Immobilie geben.
Die Eheleute Sorglos wollen an die Eheleute Müller eine Immobilie verkaufen. Dazu ist zunächst erforderlich, dass der Notar das Grundbuch einsieht. Die entsprechenden Daten aus dem Grundbuch werden dann in den Kaufvertrag übernommen.

Ausgangspunkt ist daher für alle notariellen Vertragsgestaltungen im Grundstücksrechtsverkehr ist das Grundbuch selbst.

Das Grundbuch gliedert sich in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und in weitere drei Abteilungen.

a)
Die Aufschrift enthält die Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Nummer des Blattes etc.
b)
Im Bestandsverzeichnis werden die Grundstücke aufgeführt und zwar mit den Katasterangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe).
c)
Die Abteilung I dient der Eintragung des Eigentümers und der Grundlage seiner Eintragung. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, so müssen entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben sein, oder das Beteiligungsverhältnis der Gemeinschaft bezeichnet werden.
d)
In der Abteilung II werden die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt, wie z. B. so genannte Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Wohn- und Wegerechte), Vorkaufsrechte etc.
e)
In der Abteilung III werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden aufgenommen.

Erläuterungen zum Muster-Kaufvertrag

1Kaufpreis
Der § 3 „Kaufpreis“ enthält alle Regelungen über die Fälligkeit und die Bezahlung des Kaufpreises. Diese Vorschrift dient insbesondere der Sicherheit des Käufers, um keine Zahlungen ungesichert leisten zu müssen.
2Eigentumsvormerkung
Hierzu ist zunächst einmal erforderlich, dass zugunsten des Käufers eine Eigentumsvormerkung ranggerecht eingetragen wird. Die Eigentumsvormerkung reserviert das Grundstück quasi für den Käufer. Der Verkäufer kann ohne Zustimmung des Käufers nachträglich das Grundstück weder weiter belasten, noch weiter verkaufen. Spätere – vertragswidrige – Eintragungen, die durch den Verkäufer erfolgen würden, wären insoweit unwirksam.
3Negativattest
Außerdem ist erforderlich, dass die Gemeinde ein so genanntes Negativattest erteilt bezüglich ihres Vorkaufsrechts. Dieses Vorkaufsrecht steht der Gemeinde bei Grundstückskaufverträgen kraft Gesetzes zu, darf allerdings nur in besonderen öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Diese Fälle sind allerdings an einer Hand abzuzählen. Wenn überhaupt, so wären lediglich Teil-flächen betroffen, die gegebenenfalls für Straßenbaumaßnahmen noch genutzt werden müssen.
4Lastenfreistellungsunterlagen

Wichtig ist für die Erwerberseite natürlich, dass die Lastenfreistellungsunterlagen der einge-tragenen Grundpfandrechtsgläubiger und in grundbuchmäßiger Form beim Notar vorliegen.

In unserem Beispielsfall wollen die Eheleute Müller natürlich weder das Wohnrecht übernehmen, noch die eingetragene Grundschuld und die Hypothek. Von daher kümmert sich der Notar darum, dass ihm die eingetragenen Banken eine Löschungsbewilligung für die eingetragenen Grundpfandrechte erteilen. Gleichzeitig wird er die Eheleute Mustermann anschreiben und anfragen, ob diese bereit sind, die Löschungsbewilligung für das eingetragene Wohnungsrecht zu erteilen. Erst wenn dem Notar sämtliche Löschungsunterlagen vorliegen, kann er den Kaufpreis fällig stellen. Wichtig ist insoweit, dass dem Käufer klar ist, dass er erst dann zahlen muss, wenn ihm der Notar dies schriftlich mitteilt.

5Fälligkeitsschreiben

Sofern die zu löschenden Grundpfandrechte (Grundschulden oder Hypotheken) noch Restkreditbeträge des Verkäufers absichern, wird der Gläubiger (z. B. die Volksbank oder die Sparkas-se) die Grundschuldbriefe und die Löschungsbewilligungen an den Notar nur mit einer Treuhandauflage übersenden. Diese sieht so aus, dass die Unterlagen lediglich dann gebraucht werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass lediglich nach Zahlung des Restbetrages in Höhe eines von der Bank zu beziffernden Betrages gebraucht gemacht wird. Diese Rückzahlung des Darlehns erfolgt aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch den Notar im Fälligkeitsschreiben. Konkret bedeutet dies, dass der von der Bank angeforderte Betrag von dem Käufer an die Bank zu zahlen ist; der nicht zur Lastenfreistellung erforderliche – freie – Betrag wird unmittelbar auf das Privatkonto des Verkäufers, das in der Regel im Notarvertrag bereits angegeben ist, überwiesen.

Unter keinen Umständen sollte der Käufer Zahlungen vornehmen, bevor ihm nicht die Fälligkeitsmitteilung des Notars (diese wird durch Einschreiben übersandt) vorliegt. Der Verkäufer sowie die finanzierende Bank des Käufers – sofern sie dem Notar bekannt ist – erhält eine Kopie des Fälligkeitsschreibens zur Kenntnisnahme. Das Muster eines entsprechenden Fälligkeits-schreibens finden Sie in der Anlage.

6Absicherung des Verkäufers
Die Absicherung des Verkäufers ist einfacher. Der Verkäufer verliert nämlich sein Eigentum noch nicht durch den notariell beurkundeten Kaufvertrag, sondern erst durch die spätere Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt. Diesen Umschreibungsantrag kann ausschließlich der Urkundsnotar stellen. Er wird von den Parteien im Rahmen des Kaufvertrages insoweit ausdrücklich angewiesen diesen Umschreibungsantrag erst zu stellen, wenn ihm die vollständige Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist.

Weitere wichtige Hinweise zum Kaufvertrag

Besitzübergang, Nutzen und Lasten
Diese Vorschrift in der notariellen Urkunde regelt den Zeitpunkt, zudem zum Einen das Nutzungsrecht auf den Erwerber übergeht, zum Anderen allerdings auch die Pflicht zur Tragung von Kosten und Lasten am Vertragsbesitz. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Käufer den Kaufpreis gezahlt hat. Das Eigentum geht erst – wie oben beschrieben – mit der Umschrei-bung im Grundbuch auf den Erwerber über. Hierfür ist unter anderem auch erforderlich, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer (3,5 % vom Kaufpreis) an das Finanzamt gezahlt hat.
Erschließungskosten
In diesem Abschnitt werden die Fragen der Erschließung des Grundstücks geregelt. Bei einem bereits bebauten Grundstück ist zwischen den Parteien oft die Vereinbarung getroffen, dass dieses als voll erschlossen verkauft wird. In diesem Fall trägt dann der Verkäufer das Risiko, dass etwa bereits tatsächlich erstellte Erschließungsanlagen noch nicht abgerechnet sind. Insoweit enthalten die meisten notariellen Beurkundungen – vorbehaltlich eines anderen Urteils der Vertragsparteien – den Passus, dass Erschließungsbeiträge, auch für Erschließungsanlagen die noch nicht abgerechnet worden sind, grundsätzlich vom Verkäufer zu zahlen sind. Hiervon zu unterscheiden sind die noch nicht bebauten Grundstücke. Hier ist dann zwischen den Parteien zu klären, ob das Grundstück als vollerschlossen, teilerschlossen oder nicht erschlossen veräu-ßert wird. Entsprechend sehen dann auch die Regelungen über die Erschließungskosten aus.
Gewährleistung

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der sogen. Sachmängelgewährleistung des Grundbesitzes sowie die Rechtsmängelgewährleistung.

In Bezug auf Letztere schuldet der Verkäufer den Übergang eines lastenfreien Grundstückes auf den Käufer (in unserem Beispielfall müssen also das Wohnungsrecht, die Grundschuld und die Hypothek gelöscht werden). Dagegen übernimmt der Verkäufer für den Zustand des Grundstücks sowie der darauf aufstehenden Gebäude im Regelfall nicht die Gewähr. Dies entspricht der üblichen Notariatspraxis und stellt keine sachwidrige Benachteiligung des Erwerbers dar.

Ausgeschlossen vom Gewährleistungsausschluss ist allerdings ein arglistiges Verhalten des Veräußerers. Sofern dieser weiß, dass das Gebäude Mängel aufweist, die dem anderen Vertragsteil nicht bekannt sind, so haftet der Verkäufer. Der Erwerber kann dann vom Vertrag zurücktreten oder aber den Kaufpreis mindern.

In der Praxis kommt dies hin und wieder vor bei Feuchtigkeitseintritten im Kellerbereich oder auch im Dachbereich (bei Bungalows etc.). Sofern die Verkäufer hier wissen, dass Wasser eintritt, müssen sie dies den Erwerbern mitteilen. Stellt sich hinterher raus, dass die Verkäufer – ohne dies den Erwerbern mitzuteilen – gewusst haben, dass Wasser in die Immobilie eintritt, stehen dem Käufer die obigen Rechte zu sowie gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche.

Finanzierungsvollmacht

Um die Anwendung eines rechtlich heutzutage kaum noch gerechtfertigten Notaranderkontos zu vermeiden, arbeiten fast alle Notare zwischenzeitlich mit einer sogen. Finanzierungsvollmacht. Ausgangspunkt ist der, dass der Käufer die Eintragung einer Grundschuld für seine Finanzierungsbank benötigt, damit überhaupt die Zahlung durch die Bank erfolgen kann. Diese wird das Darlehen nämlich nur dann auszahlen, wenn eine Grundschuld am Kaufobjekt bestellt worden ist und die Bank über einen entsprechenden Grundbuchauszug verfügt. Der Verkäufer erklärt sich im Rahmen der Finanzierungsvollmacht mit einer vorzeitigen Beleihung des Objektes für die Zwecke der finanzierenden Bank des Käufers einverstanden und erteilt insoweit eine entsprechende Vollmacht an den Käufer. Eine Gefahr für den Verkäufer besteht nicht. Durch die entsprechende notarielle Gestaltung wird nämlich sichergestellt, dass der Käufer die Finanzierung lediglich zur Bezahlung des Kaufpreises, nicht aber für sonstige Zwecke (z.B. eine Karibikreise) verwenden kann. Insoweit empfehle ich dringend, die entsprechenden Finanzierungsgrundschulden bereits frühzeitig zur Verfügung zu stellen, damit diese im gleichen Termin notariell beurkundet werden können. Dies erleichtert die vertragliche Abwicklungspraxis, da der finanzierenden Bank dann sofort auch die Grundschuld zur Verfügung gestellt werden kann, da sie diese bei Fälligkeit des Kaufpreises bereits grundbuchmäßig abgesichert sehen muss.

Die notarielle Kaufvertragsurkunde enthält natürlich auch noch weitere Regelungen, die allerdings im Detail mit mir oder meinen Mitarbeiterinnen abgestimmt werden können. Der obige Überblick soll Ihnen helfen, den Mechanismus eines notariellen Kaufvertrages, insbesondere die Absicherung für die Verkäufer - sowie für die Käuferseite zu erkennen.

Für weitere Erläuterungen stehen Ihnen meine Mitarbeiterinnen und ich gerne zur Verfügung.