Vorsorgevollmachten
Grundsätzlich ist jeder Erwachsene für sich selber handlungsfähig, aber was passiert,
wenn z. B. der Ehemann nach einem Unfall im Koma liegt oder die Mutter oder der
Vater durch einen Schlaganfall pflegebedürftig werden?
Um als Angehöriger hier handeln zu können ist eine rechtzeitige
Bevollmächtigung durch den Betroffenen erforderlich.
Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit den oben angesprochenen Themen.
I. VORSORGEVOLLMACHT
Was die meisten nicht wissen:
Ohne entsprechende Vollmacht darf man nicht im Namen der Angehörigen handeln.
Man kann also weder ein Einschreiben für einen Angehörigen, noch Rechnungen bei
der privaten Krankenversicherung einreichen, den Betreffenden in einem
Altenheim anmelden oder einen Rentenantrag stellen.
Erst wenn einem das Amtsgericht im offiziellen Verfahren die Betreuung
des Angehörigen oder Lebenspartners überträgt, kann man für ihn handeln.
Für den Fall, dass keine Vollmacht besteht, hat der Gesetzgeber nämlich
folgende Regelungen in § 1896 des BGB festgeschrieben:
§ 1896 Abs. 1 BGB
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf
seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
§ 1896 Abs. 2 BGB
Ein Betreuer kann nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten
des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ... ebenso gut wie durch einen
Betreuer besorgt werden können.
Wenn also keine Vollmacht da ist, muss bei Bedarf ein offizielles Betreuungsverfahren
eingeleitet werden.
Der Nachteil ist:
- - Es dauert sehr lange,
- - es ist umständlich,
- - für wichtige Dinge ist immer die Entscheidung des Vormundschaftsgericht
einzuholen,
- - manche Geschäfte sind nicht möglich (z.B. Schenkung),
- - es ist nicht klar, wer Betreuer wird, ggf. wird ein Berufsbetreuer bestellt.
Die persönliche Lebensführung, die von Angehörigen für sich gewählt wird,
scheitert dann oft an einer fehlenden Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
Einige Vormundschaftsgerichte stellen in der Praxis häufig ausschließlich
wirtschaftliche Erwägungen an, die für die Beteiligten keinerlei Spielraum offen
lassen. Die Konsequenz ist, dass bestimmte Vorstellungen und Erwartungen
(z.B. die spätere Veräußerung des gemeinsamen - zu groß gewordenen - Anwesens und
der Erwerb oder die Anmietung einer passenden Wohnung scheitern, weil das
Vormundschaftsgericht diese Wünsche der Beteiligten nicht akzeptiert, sondern
lediglich anhand von Gutachten reine Wirtschaftlichkeitsberechnungen vornimmt.
Um die enormen Nachteile abwenden und möglichst schnell und an der aktuellen
Situation ausgerichtet vernünftig handeln zu können, sollte man für diesen Notfall
eine Absicherung in Form einer Vorsorgevollmacht treffen.
Durch rechtzeitige Vorsorge kann man diesen Notfall mit einer
Vorsorgevollmacht absichern.
Wenn sie umfassend und konkret genug ist, so kann sie ein Betreuungsverfahren
überflüssig machen. Die entsprechende Vollmacht kann weit gefasst werden, allerdings
auch eng.
Bei einer weit gefassten Vollmacht besteht die Möglichkeit des Bevollmächtigten, den
Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften zu vertreten.
Diese Vollmacht kann folgende Aufgabenkreise umfassen:
- - Vermögenssorge (einschließlich Kontovollmacht),
- - Versicherungsangelegenheiten,
- - Rentenangelegenheiten,
- - Sozialhilfeangelegenheiten,
- - Aufenthaltbestimmungsrecht,
- - Wohnungsangelegenheiten,
- - Pflegeheimangelegenheiten,
- - Gesundheitsfürsorge (einschließlich Einwilligung zu ärztlichen Eingriffen),
- - postalische Angelegenheiten.
Der Inhalt der entsprechenden Vollmacht kann also gestaltet werden.
Es gibt z.B. Generalvollmachten nur für Post- und Bankgeschäfte oder nur für
Gesundheitssorge etc.
Sie können die Vollmacht auch einschränken, etwa die Verfügung des Bevollmächtigten
über Grundbuchbesitz ausschließen.
Wird dann beispielsweise der Verkauf einer Eigentumswohnung aus welchem Grunde
auch immer notwendig, so kann über den Verkauf nicht der Bevollmächtigte entscheiden,
sondern nur ein gerichtlich bestellter Betreuer. Kommt es zu einem Verkauf durch den
Betreuer, so bedarf es dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dabei prüft
das Gericht, ob der Verkauf in Ihrem Interesse liegt.
Nach Abwicklung des Verkaufs kann der Erlös von Ihrem Bevollmächtigten verwaltet
und die Betreuung aufgehoben werden. So können Vorsorgevollmacht und Betreuung
sinnvoll miteinander verbunden werden.
Die Frage stellt sich natürlich, wen man am sinnvollsten als Bevollmächtigten
bestimmt. Hier gilt folgender Grundsatz:Die Frage stellt sich natürlich,
wen man am sinnvollsten als Bevollmächtigten bestimmt. Hier gilt folgender
Grundsatz:
Sofern Sie sich sicher sein können, dass der Vollmachtnehmer keinen Unsinn betreibt,
können Sie eine Person alleine bevollmächtigen. Wenn Sie einen Missbrauch befürchten,
können Sie die Vollmacht an mehre gemeinsam (z.B. Kinder) ausstellen und zwar zur
Gesamtvertretung. Hierbei kann man die Vollmacht so gestalten, dass die
Vollmachtnehmer zur gegenseitigen Kontrolle handeln, jeder nur mit Zustimmung des
anderen oder aber die Betreuung zur Überwachung beantragen kann.
Die Vollmacht sollte so gestaltet werden, dass sie jederzeit von Ihnen
widerrufen werden kann.
Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Personen zu bevollmächtigen,
wobei bestimmt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln können
oder jeder alleine.
Gemeinschaftliches Handeln der Bevollmächtigten kann sich bei gewichtigen
Geschäften empfehlen, insbesondere bei Verfügungen über Grundbesitz.
Wenn Sie sich alters- oder krankheitsbedingt mit Ihrem Bevollmächtigten nicht
mehr abstimmen können und wenn sie nicht mehrere Bevollmächtigte zur gegenseitigen
Überwachung bestellt haben, so kann das Vormundschaftsgericht in gewichtigen
Fällen einen Betreuer bestellen, dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, die
Rechte des Bevollmächtigten wahrzunehmen (Kontrollbetreuer).
Ihr Bevollmächtigter kann dann weiterhin für Sie handeln; er muss jedoch mit dem
Betreuer Verbindung halten. Sollte sich Ihr Bevollmächtigter als unzuverlässig
erweisen, so könnte der Betreuer die Vollmacht widerrufen. Es wäre dann vom
Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob für die vom Bevollmächtigten wahrgenommenen
Aufgaben ein Betreuer bestellt werden muss. Den Wunsch nach Bestellung eines
Kontrollbetreuers können Sie auch in einer Betreuungsverfügung festlegen.
Zur Form:
Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich gemäß § 187 BGB formfrei.
Aus Gründen der Beweissicherheit sollten jedenfalls folgende Punkte bedacht werden:
- - Es ist die Schriftform zu wählen.
- - Die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers sollte beglaubigt werden.
- - Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung dürfen keine Zweifel an der
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.
Hierbei besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Unterschrift
entweder notariell beglaubigen zu lassen, oder die Vollmacht notariell
beurkunden zu lassen.
Die notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn sich die Vollmacht
auch beziehen soll auf Grundstücksgeschäfte einschließlich Belastungen sowie
auf die Vertretung in Firmenangelegenheiten.
Ist z.B. - wie oben angesprochen - ein Einfamilienhaus vorhanden, das ggf.
veräußert und durch eine "kleine Immobilie" ersetzt werden soll, vorhanden, so
ist zwingend die Vollmacht dann in Form einer notariellen Beurkundung vorzunehmen,
da damit der beauftragte Vollmachtnehmer dann auch rechtswirksam handeln kann.
Der Vorteil einer entsprechenden notariellen Beglaubigung bzw. Beurkundung
besteht darin, dass der Notar gemäß § 11 Abs. 1 BeurkG verpflichtet ist, sich einen
Eindruck von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu verschaffen.
Man sollte die Vollmacht insoweit einschränken, als gleichzeitig eine ärztliche
Bescheinigung (Original oder beglaubigte Ablichtung) vorgelegt wird, aus der sich
ergibt, dass der Vollmachtgeber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der
Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Wichtig ist des weiteren, dass die
Vollmacht sorgfältig aufgewahrt wird und dass der Vollmachtnehmer darüber
informiert ist, wo sich die Vollmacht befindet.
II. TRANSMORTALE (POSTMORTALE) VOLLMACHT
Mit der Testamenterrichtung sind oftmals nicht alle Vorsorgemaßnahmen für
den Todesfall getroffen, die erforderlich sind. Die Überlastung des Gerichts und
Streitigkeiten unter den Erben führen nicht selten dazu, dass über den Nachlass
bis zu einem halben Jahr oder länger nach dem Erbfall nicht verfügt werden kann.
Grund hierfür ist, dass kein Erbschein vorliegt. Oder die Erben als Parteien im
Erbscheinverfahren streiten.
Die Problemauslösung liegt in der Erteilung einer postmortalen Vollmacht,
das heißt einer Vollmacht, die über den Todeszeitpunkt hinaus Wirkung entfaltet.
Der Vorzug der Erteilung einer solchen Vollmacht besteht darin, dass der
Bevollmächtigte insofern mit Eintritt des Erbfalls handeln kann. Dies sichert
die kontinuierliche Vermögensverwaltung bis zu der Erteilung eines
Testamentvollstreckerzeugnisses.
Aus Beweisgründen und zur Vorlage beim Grundbuch oder bei Banken sollte die
transmortale/postmortale Vollmacht nach Möglichkeit notariell beglaubigt oder -
bei Vorhandensein von Grundvermögen und Gesellschaftsanteilen - beurkundet werden.
Mit entsprechender post- und transmortaler Vollmacht wird es dem Bevollmächtigten
ermöglicht, auch nach dem Versterben des Vollmachtgebers unabhängig von Ermittlung
und Willen der Erben und unabhängig von der Vorlage eines Erbscheins oder Testaments
mit Eröffnungsvermerk rechtsgeschäftlich tätig zu werden.
Grundsätzlich hat die Bank, wenn von einer post-/transmortalen Kontrollvollmacht
Gebrauch gemacht wird, die ihr erteilten Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos
zu erfüllen. Insbesondere ist die Bank nicht berechtigt oder verpflichtet,
die Zustimmung der Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der Vollmacht
zu ermöglichen.
III. PATIENTENVERFÜGUNG
Eine Patientenverfügung soll dem Willen des Verfügenden im Hinblick auf eine
medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung für den Fall Ausdruck verleihen,
dass der Verfügende seine Behandlungswünsche aufgrund seiner psychischen oder
physischen Situation nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung richtet
sich dabei direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sie wird
aber auch für den Fall, dass ein Betreuer bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht
auch für Gesundheitsangelegenheiten verfasst wurde, von einem Bevollmächtigten
berücksichtigt werden müssen.
Die Hinzuziehung von Zeugen, die notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder
die notarielle Beurkundung ist im Hinblick auf den Nachweis der vollen
Geschäftsfähigkeit ebenso sinnvoll wie im Hinblick, dass die Entscheidungsfähigkeit
der Verfügenden hinsichtlich der Ausübung, der Betreuung und Tragweite ihres
Selbstbestimmungsrechtes dann auch nicht angezweifelt werden dürfte.
Die Verfügung sollte im Original bei den persönlichen Unterlagen sicher verwahrt
sein. Ggf. können Familienangehörige, Freunde, dem Hausarzt oder auch der Heimleitung
Kopien übergeben werden mit dem Hinweis darauf, wo das Original aufbewahrt wird.
Die von der Bundesärztekammer im September 1998 veröffentlichten Grundsätze zur
ärztlichen Sterbebegleitung vom 11.09.1998 müssen Beachtung finden. Dort
wird unter anderem wie folgt ausgeführt:
"Patientenverfügungen sind dann verbindlich, sofern sie sich auf konkrete
Behandlungssituationen beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der
Patient sie nicht gelten lassen würde."
Streitig war, ob bei Vorliegen einer hinreichenden konkreten Patientenverfügung
die Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach § 1906 BGB analog
durch den Adressaten entbehrlich ist. Dies ist gesetzlich nicht geregelt.
Gefestigte Rechtssprechung liegt dazu nicht vor.
Nach der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist es allerdings so,
dass gemäß § 1904 Abs. 2 Satz 1 BGB die Einwilligung des Bevollmächtigten in
ärztliche Maßnahmen (nach der Rechtssprechung des BGH einschließlich der
Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen) der Zustimmung
des Vormundschaftsgerichts bedürfen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der
Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Inhaltlich zu unterscheiden sind 2 Konstellationen:
- - a) Die Patientenverfügung mit Wunsch des Verfügenden im Hinblick auf
einen Behandlungsabbruch bei infauster Prognose und
- - b) die Patientenverfügung mit Wunsch auf Fortführung einer Behandlung
unter medizinischer Maximalbehandlung.
Verpflichtender Inhalt einer Patientenverfügung kann nur rechtlich erlaubtes
Handeln sein. Daher stellt sich zunächst die Frage, wie weit ein Sterbewunsch
in einer Patientenverfügung Berücksichtigung finden kann, ohne das sich der
Handelnde in Gefahr einer strafbaren Handlung bringt.
1. Verlangen nach aktiver Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe, also die Verkürzung des verlöschenden Lebens durch eine
aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess, ist auch durch eine
dahinlautende Patientenverfügung vor Eintritt des Hirntodes nicht gerechtfertigt.
Auch das Verlangen nach aktiver Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung ist
unabhängig vom Vorliegen einer dahingehend lautenden Patientenverfügung strafbar
nach § 216 StGB. Ein diesbezüglich geäußerter Wunsch wird vom Adressaten der
Patientenverfügung daher nicht befolgt werden können.
2. Hilfe im Sterben durch Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko
Eine Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko ist selbst dann zulässig,
wenn dies zu einer Bewusstseinstrübung führt. Ein dahingehender Wunsch in der
Patientenverfügung kann daher unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht
zurückgewiesen werden. Im Übrigen ist dies aber gerade auch die Pflicht einer
jeden ärztlichen Behandlung.
3. Gezielte Schmerzlinderung mit ggf. lebensverkürzender Auswirkung
Da eine gezielte Schmerzlinderung, auch mit lebensverkürzender Auswirkung,
heute nahezu allgemein für straflos erachtet wird, kann ein dahingehender Wunsch
des Verfügenden unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht zurückgewiesen werden.
4. Sterben lassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen
Hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt, ist dem Arzt der Verzicht auf
lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstlich Ernährung
erlaubt (BGH NJW 1995, 204 ff).
Nach neuer Rechtssprechung des BGH ist aber nicht mehr allein darauf abzustellen,
ob ein Sterbevorgang bereits eingesetzt hat. Bei einem unheilbar erkrankten, nicht
mehr entscheidungsfähigen Patienten kann Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder
Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn der Sterbevorgang noch nicht
eingesetzt hat.
Ein solcher Behandlungsabbruch ist bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck
seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit
gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes grundsätzlich anzuerkennen. Hierbei kommt
es unter anderem auf frühere mündliche und schriftliche Äußerungen des Patienten an.
Einem diesbezüglichen Wunsch des Verfügenden stehen somit strafrechtliche
Erwägungen nicht entgegen, vielmehr fordern diese geradezu eine schriftliche
Patientenverfügung zur Dokumentation des Patientenwillens.
IV. BETREUUNGSVERFÜGUNG
Sofern sich im nächsten sozialen Umfeld des Verfügenden keine geeignete Person
befindet, bzw. sich keine Person findet, die sich im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten des Verfügenden zu einer Übernahme der sich aus der Verfügung für
eine Vollmacht ergebenden Pflicht bereit erklärt, wird sich der Verfügende für
eine Betreuungsverfügung entscheiden müssen.
Während in der Vorsorgevollmacht gerade durch die Gestaltungsmöglichkeit auch
des Grundverhältnisses der Verfügende seinen Vertreter direkt binden kann, muss
sich der Betreuer an die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche nur dann
halten, wenn diese dem Wohl des Betreuten nicht zuwider laufen. Der Betreuer kann
also eigene Kriterien zur Beurteilung des Wohls des Betreuten festlegen.
Zur Form:
Sinnvoll ist die Hinzuziehung von Zeugen oder die notarielle
Unterschriftsbeglaubigung oder die notarielle Beurkundung und zwar im
Hinblick auf den Nachweis der vollen Geschäftsfähigkeit.
Bei der Auswahl des Betreuers ist das Vormundschaftsgericht entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen an die Wünsche des Verfügenden bezüglich des Vorschlages
zum Betreuer gebunden.
Eine Ausnahme enthält § 1897 Abs. 1 Satz 1 sowie § 1897 Abs. 3 BGB.
Für das Gericht besteht kein Auswahlermessen. Gemäß § 1897 Abs. 3 BGB besteht ein
gesetzlicher Ausschlussgrund für die Bestellung zum Betreuer nämlich das
Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu der Anstalt, dem Heim
oder sonstigen Einrichtungen, in der der Betreuungsbedürftige untergebracht ist.
Eine solche Person darf wegen des gesetzlichen unwiderlegbar vermuteten
Interessenkonfliktes nicht zum Betreuer bestellt werden.
Der Betreuer hat nach § 1901 Abs. 3 BGB dem in einer Betreuungsverfügung geäußerten
Wunsch des Verfügenden zu entsprechen.
Eine Bindung besteht nur soweit, als der Wunsch nicht dem Wohl des Betreuten zuwider
läuft und dem Betreuten auch zumutbar ist. Die Befolgung der Wünsche des Betreuten
ist eine Rechtspflicht für den Betreuer.
Verstöße dagegen betreffen zunächst jedoch nur das Innenverhältnis zwischen Betreuer
und Betreutem, da, die vom Wunsch des Betreuten abweichenden Entscheidungen des
Betreuers im Außenverhältnis wirksam sind. Insoweit unterliegt er aber auch der
Kontrolle des Vormundschaftsgerichts nach § 1837 Abs. 2, Abs. 3 in Verbindung mit
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB.
V. SCHLUSSBETRACHTUNG
Tipp:
Mit der Betreuungsverfügung sollte zusätzlich eine Patientenverfügung abgefasst
werden. Somit wird dann in mehrfacher Hinsicht sichergestellt, dass zumindest
für Ermittlungen des mutmaßlichen Willens des Betroffenen hier ausreichend
deutliche Hinweise bestehen.
Das Gesetz sieht zwingend die Beurkundung der Vorsorgevollmacht vor, falls sich
diese auch auf Grundbesitz erstrecken soll, sowie auch auf Gesellschaftsanteile.
Zu beachten ist, dass die nachstehende Vorsorgevollmacht als so genannte
Generalvollmacht ausgestaltet ist. Die Vielfach im Handel erhältlichen und
teilweise anderweitig vertriebenen Vollmachten leiden häufig unter folgendem Mangel:
Bereits in die Vollmacht wird hinein geschrieben, dass diese nur gelten soll,
wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selber in der Lage ist, für sich selbst Sorge
zu tragen. Insoweit ist es kaum möglich, eine derartige Vorsorgevollmacht im
Rechtsverkehr wirksam zu nutzen, da jeder Adressat einer derartigen Vollmacht
zunächst selbstverständlich nachgewiesen haben will, dass die Bedingung,
unter der die Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, auch tatsächlich eingetreten
ist. Dies macht die bedingte Vollmacht im Rechtsverkehr aus meiner Sicht heraus
zu einem untauglichen Instrument. Besser ist die Generalvollmacht, die - wie in
meinem Muster unter Ziffer ... enthalten - den Vollmachtnehmer allerdings im
Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber entsprechend dahingehend einbindet,
dass er nur im Interesse des Vollmachtgebers und nicht im eigenen Interesse
handeln darf.
Ziffer C: Was kostet das alles?
Die Kosten einer Vorsorgevollmacht sind in der Relation zum Nutzen denkbar
niedrig. Bei einem unterstellten Vermögen des Vollmachtgebers von 100.000 €
sowie bei einer begleitenden Patientenverfügung sieht die Kostennote des beurkunden
Notars wie folgt aus:
Notarkostenberechnung (§§ 141, 154 KostO)
| Geschäftswert: 6.000,00 EUR (gem. § 44 II a) KostO) | |
| Beurkundung einseitiger Erklärungen §§ 32, 36 I KostO (10/10) | 26,00 EUR |
| Geschäftswert: 100.000,00 EUR Beurkundung einer Vollmacht §§ 32, 38 II Nr. 4 KostO (5/10) Prüfung gem. § 44 I 2 KostO durchgeführt | 103,50 EUR |
| Zwischensumme, netto | 151,50 EUR |
| 19 % Umsatzsteuer § 151a KostO | 24,61 EUR |
| Summe | 154,11 EUR |
zzgl. Dokumentenpauschale sowie Post- und Telekommunikationsentgelte
Insgesamt bleibt unterm Strich festzuhalten, dass eine Vorsorgevollmacht
in jedem Falle Sinn macht. Sie spart Geld, Zeit und Nerven.