Testament/Erbverträge
Die gewillkürte Erbfolge
So regeln Sie Ihre Erbfolge und bestimmen, wer Erbe wird und wie das Erbe
verteilt wird:
1. Die Form letztwilliger Verfügungen
Aus dem Erbrecht wissen wir nun,
wer Erbe wird, wenn Sie es bei der Erbfolge belassen, die das Gesetz vorsieht.
Wenn Sie mit diesem Ergebnis
nicht zufrieden sind und über Ihren Nachlass anderweitig bestimmen wollen, so
können Sie dies nur durch
die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (= Testament) oder durch den
Abschluss eines Erbvertrages tun.
Unsere Rechtsordnung kennt insoweit als weiteren wichtigen Grundsatz die
Testierfreiheit
Nach diesem Grundsatz ist jeder Mensch frei, zu entscheiden, ob er eine
letztwillige Verfügung treffen will, wer sein Vermögen oder Teile seines
Vermögens erben soll und ob er eine einmal getroffene letztwillige Verfügung
wieder ändern oder widerrufen will.
Da diese Erbfolgeregelung nach dem freien Willen des Erblassers erfolgt,
spricht man von gewillkürter Erbfolge. Die Möglichkeiten des Erblassers sind sehr
weit. Es besteht eine gewisse “Narrenfreiheit”, die ihre Grenzen lediglich im
Pflichtteilsrecht sowie in den gesetzlichen Vorschriften findet.
Es gibt zwei Arten von letztwilligen Verfügungen, nämlich die Testamente und
den Erbvertrag.
2. Die Testamente
Bei den Testamenten unterscheidet man wiederum zwischen den sog. ordentlichen
Testamenten und den außerordentlichen Testamenten. Sie sind nachstehend aufgelistet:
| ordentliche Testamente | außerordentliche Testamente |
| eigenhändiges oder privatschriftliches Testament (§ 2247 BGB) |
Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) |
| öffentliches oder notarielles Testament (§§ 2232 ff. BGB) | Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) |
| gemeinschaftliches oder Ehegattentestament (§ 2265 BGB) | Seetestament (§ 2251 BGB) |
Für alle Testamentsformen gelten einige allgemeine Bestimmungen, die
unbedingt zu beachten und einzuhalten sind, damit das jeweilige Testament
Gültigkeit erlangt.
Hierzu gehören:
Die persönliche Errichtung. Dies bedeutet, dass der Erblasser
seine persönliche
Willensentscheidung selbst erklären muss. Eine letztwillige Verfügung ist also
nichtig, wenn sie durch einen Bevollmächtigten oder durch einen gesetzlichen
Vertreter abgefasst wurde.
Ein Testament kann im Übrigen jeder errichten, der volljährig und voll
geschäftsfähig ist. Für Minderjährige gilt jedoch: Derjenige, der
das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament errichten, ist also
schon “testierfähig”. Allerdings ist hier zwingend erforderlich, dass ein
notarielles Testament errichtet wird. Ein Testament kann nicht errichten, wer
aufgrund seines Gesundheitszustandes, z.B. nach einem schweren Schlaganfall, die
Bedeutung seiner Willenserklärung nicht einzusehen in der Lage ist und deshalb
auch nicht verständig handeln kann. Der Erkrankte weiß also z.B. nicht, was er
erklärt oder kann Bedeutung oder Inhalt seiner Erklärung zur Zeit nicht
nachvollziehen. Ändert sich der Gesundheitszustand, ist der Erkrankte wieder
voll testierfähig.
Auch eine unter Betreuung stehende Person ist grundsätzlich testierfähig,
es sei denn, die Testierfähigkeit ist aufgrund seines Gesundheitszustandes
ausgeschlossen. Der Betreute bedarf zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung
auch keine Einwilligung seines Betreuers. Weiter unterscheidet man bei den
Testamenten die sog. eigenhändigen Testamente und die sog. öffentlichen
Testamente. Für Letztere ist notwendig, dass man sich zu einem Notar begibt und
diesem seinen letzten Willen mündlich erklärt.
2.1 Das eigenhändige Testament
Da das eigenhändige Testament am häufigsten errichtet wird, werden nachstehend
die Vor- und Nachteile zusammenfassend gegenübergestellt:
| Vorteile | Nachteile |
| einfache Errichtung: - eigenhändig geschrieben und unterschrieben - Orts- und Zeitangaben - ohne fremde Hilfe, insbesondere ohne Notar, jederzeit, an jedem Ort - ohne Wissen anderer - jederzeit zu widerrufen, zu ändern oder zu ergänzen - keine Kosten - Aufbewahrung an jedem Ort |
Privaturkunde mit geringer Beweiskraft Im Zweifelsfall Nachweis erforderlich, dass - Erblasser testierfähig - Erklärung vom Erblasser als Testament gewollt - der ganze Text vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde Möglichkeit der - Unterschlagung - Vernichtung - Fälschung Auffinden des Testaments oft erschwert |
Das eigenhändige (=privatschriftliche) Testament ist die einfachste Art einer
letztwilligen Verfügung. Es ist auch die am meisten verwendete Form eines
Testaments.
Wichtig ist die Eigenhändigkeit. Das Testament, das man
zu Hause verfasst, muss
ein eigenhändiges Testament sein. Das eigenhändige Testament kann immer nur
persönlich und nur mit der Hand geschrieben werden.
Daher: Niemals irgendwelche Hilfsmittel wie Schreibmaschine
oder Computer benutzen.
Nachdem das Testament mit der Hand geschrieben wurde, ist es noch zu
unterschreiben und zwar mit dem kompletten Vor- und Zunamen. Die Unterschrift
steht dabei immer am Ende der gesamten Erklärung. Eine Überschrift ist eben
keine Unterschrift. Die Unterschrift dokumentiert zudem den Abschluss des
Testaments. Zusätzlich wäre noch das Datum und der Ort, an dem das Testament
geschrieben wurde hinzuzufügen, denn nur so kann man erkennen, ob eine
endgültige Fassung vorliegt, oder eine, die schon überholt und damit
wirkungslos ist. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass nach dem Ableben
eines Erblassers plötzlich nicht nur eine, sondern zwei oder drei Testamente
auftauchen, die dann auch noch unterschiedlichen Inhalts sind. Fügt man aber
der Unterschrift noch das Datum hinzu, so kann und darf man die älteren
Testamente nicht mehr beachten, denn sie sind durch das jüngste Testament
ungültig geworden. Fehlen Zeit und Ort, ist das Testament deshalb aber auch
nicht ungültig.
Das eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden,
z.B. in der Wohnung, beim künftigen Erben, bei Freunden. Es kann aber auch -
was empfehlenswert ist - gegen eine geringe Gebühr, die abhängig vom Wert des
Nachlasses ist, in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden.
Der Erblasser erhält dann einen Hinterlegungsschein, der ihn berechtigt,
das Testament jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung herauszuholen.
Die amtliche Verwahrung schützt nur vor Unterschlagung oder Fälschung des
Testaments.
Der Erblasser kann sein ganzes Testament oder Teile hieraus jederzeit ohne
Angabe von Gründen widerrufen.
Nachstehend sehen Sie ein Beispiel für ein handschriftliches Testament:
2.2 Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Diese Testamentsform
hat den Vorteil, dass eine eingehende Beratung und Belehrung stattfinden kann.
Das vor dem Notar errichtete öffentliche Testament wird immer bei dem
Amtsgericht, welches für den Sitz des Notars zuständig ist, verwahrt. Auch
hier erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein und kann das Testament
jederzeit wieder zurückfordern.
Bitte beachten Sie: Durch die Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der
amtlichen Verwahrung wird dies widerrufen. Dies bedeutet, dass dann die
gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn es nicht durch ein neues Testament ersetzt
wird.
Nachstehend skizziert finden Sie ein Beispiel für ein notarielles Testament:
2.3 Das gemeinschaftliche Testament (Ehegattentestament)
Ehepartner haben in einer Urkunde gemeinschaftlich ihren letzten Willen
niederzulegen. Das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern eröffnet nicht
nur eine besondere Form der Errichtung - einer schreibt, beide
unterschreiben -, sondern führt bei wechselbezüglichen Verfügungen auch zu
einer Bindung der beiden Erblasser an den einmal erklärten letzten Willen.
Meist setzen sich die Ehepartner wechselseitig als Erben ein oder treffen
sonstige wechselseitigen Anordnungen. Das gemeinschaftliche Testament kann als
eigenhändiges oder öffentliches Testament errichtet werden.
Wird es als eigenhändiges Testament errichtet, genügt es, wenn ein Ehepartner
den letzten Willen niederschreibt und beide Ehepartner unterschreiben. Beide
Ehepartner sollen auch Ort und Zeit der Unterzeichnung angeben.
Eine Unterart des gemeinschaftlichen Testaments ist das
sog. Berliner Testament. Darin setzen sich die Eheleute gegenseitig zu
Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des zuletzt Versterbenden der beiderseitige
Nachlass an einen Dritten fallen soll (z.B. die Kinder oder sonstige Verwandte). Im
Regelfall wird dann der überlebende Ehepartner Alleinerbe und erst nach dessen Tod der
Dritte Erbe des dann noch vorhandenen Nachlasses. Als Alleinerbe hat der Ehegatte das
Recht, über das Erbe frei zu verfügen. Er kann es verbrauchen oder verschenken, so dass
der Dritte möglicherweise leer ausgeht.
Haben die Ehepartner in ihrem Testament bestimmt, dass der überlebende Teil
zunächst Vorerbe und der Dritte Nacherbe sein soll, ist der überlebende
Ehepartner in der Verfügung über den Nachlass beschränkt (§ 2113 ff. BGB).
Er kann das Erbe nur verwalten und es nutzen. Diese Beschränkung gilt nicht
hinsichtlich des eigenen Vermögens, da es ja nicht in den Nachlass gefallen
ist. Die Ehepartner sollten (insbesondere im Hinblick auf eine eventuelle
Erbschaftssteuerpflicht) genau prüfen, ob sie eine Alleinerbfolge oder die Vor-
und Nacherbfolge anordnen wollen.
Die Motive eines Berliner Testaments sind häufig darauf ausgerichtet, das
Vermögen an die Abkömmlinge weiterzugeben. Dazu kann auch eine Wiederheirat
des Überlebenden ausgeschlossen werden. Denn im Falle des Todes des
überlebenden Ehegatten würde dem neuen Ehegatten ja ein Pflichtteil zustehen,
ebenso wie den aus dieser Ehe hervorgehenden Kindern. Um dies zu vermeiden,
wird - bei bestehender Wiederverheiratungsklausel - der bedachte Dritte mit
erneuter Heirat so gestellt, als ob der überlebende Ehegatte gestorben wäre.
Man vermerke: Auch beim Berliner Testament ist es dem überlebenden Ehegatten
nicht gestattet, beeinträchtigende Schenkungen vorzunehmen.
Wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der wechselseitigen letztwilligen
Verfügungen sind an den einseitigen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments
zu Lebzeiten der Ehepartner strenge Anforderungen zu stellen.
Es ist eine notarielle Beurkundung erforderlich - der Widerruf muss dem anderen
Ehepartner zugestellt werden.
Ein gemeinschaftlicher Widerruf kann in derselben Weise erfolgen, allerdings
müssen beide Ehepartner gemeinsam vorgehen (z.B. gemeinsame Vernichtung der
Urkunde, gemeinsame Änderung des Inhalts, gemeinsame Rücknahme des
öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung). Nach dem Tod eines
Ehepartners ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.
Nachstehend finden Sie ein Beispiel für ein Berliner Testament:
3. Der Erbvertrag
Außer der Möglichkeit, den letzten Willen in einem Testament niederzulegen,
kann man dies auch in Form eines Erbvertrages tun. Der Erbvertrag ist ein
erbrechtlicher Vertrag zweier unabhängiger Personen. Er wird vor einem Notar
geschlossen. Beachtenswert ist hier die Frage der Widerruflichkeit.
Eine einseitige Vertragsbindung ist nämlich grundsätzlich nicht möglich.
Dies ist der Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament. Dies ist zu Lebzeiten
frei widerruflich. Ein Erbvertrag kann allerdings nur aufgehoben werden durch
einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag vor einem Notar.
Ein Rücktritt kommt nur in Betracht, wenn dieser entweder im Erbvertrag
vereinbart war oder aber eine der Vertragsparteien eine schwere Verfehlung
begangen hat, die den Erblasser zur Pflichtteilsentziehung berechtigten würde.
Zu Lebzeiten kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Doch Schenkungen
müssen rückabgewickelt werden, wenn der Erblasser die Schenkung mit
Beeinträchtigungsabsicht bewirkt hat. Mittlerweile geht die Rechtsprechung davon
aus, dass die Benachteiligungsabsicht nur dann fehlt, wenn der Erblasser ein
anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hat.
Ein solches lebzeitiges Eigeninteresse wird bejaht, wenn die Beweggründe des
Erblassers in Anbetracht der gegebenen Umstände und nach dem Urteil eines
objektiven Beobachters so sind, dass der erbvertraglich Bedachte sie anerkennen
und seine Benachteiligung hinnehmen muss. Dies setzt eine sittliche
Verpflichtung des Erblassers voraus.
Beispiel: Der Erblasser hat mit A einen Erbvertrag geschlossen. A soll Erbe
nach dem Versterben des Erblassers sein. Zum Vermögen des Erblassers gehört
auch ein Einfamilienhaus. Da es dem Erblasser nicht passt, dass A regelmäßig
seine Wochenenden in einer Kneipe verbringt, verschenkt er nunmehr das
Einfamilienhaus - das sonst in den Nachlass fallen würde - an einen
sittenstrengen Nachbarn. Hier ist objektiv und subjektiv eine
Benachteiligungsabsicht gegeben. Wäre es allerdings so, dass der Nachbar
unseren Erblasser pflegt, für ihn einkauft etc., so wäre eine entsprechende
sittliche Verpflichtung anzuerkennen, so dass dann auch die Schenkung als
solche bestandskräftig wäre.
4. Der Inhalt letztwilliger Verfügungen
Der Erblasser kann also den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung
grundsätzlich frei gestalten. Das Gesetz sagt insoweit indirekt aus, dass
man von Todes wegen unvernünftig sein kann.
Einschränkungen zum Inhalt einer letztwilligen Verfügung gibt es nur
-durch das Pflichtteilsrecht,
-durch wechselseitige Bindungen im Ehegattentestament,
-im Rahmen der allgemeinen Sittenordnung (Hergabe für die Hingabe ist nichtig).
5. Die Erbeinsetzung
Durch die Erbeinsetzung wird eine Erbschaft einem Alleinerben oder mehreren
Erben als sog. Miterben zugewandt. Sie treten damit in die Rechte und Pflichten
des Erblassers ein und zwar nicht nur bezüglich des geerbten Vermögens sondern
auch in die Gesamtverbindlichkeiten (Schulden). Sind zum Beispiel
Nachlassverbindlichkeiten höher als das ererbte Vermögen, muss der Erbe
grundsätzlich von seinem eigenen Vermögen zur Abdeckung der Schulden des
Erblassers einspringen. Hier ist der Nachlass “überschuldet”. Es bietet sich
dann an, die Erbschaft auszuschlagen.
Erbberechtigt ist jede natürliche Person, der bereits gezeugte,
aber noch nicht geborene Mensch, jede juristische Person
(z.B. Vereine, gemeinnützige Organisationen, Kirchen sowie auch Stiftungen).
Bitte beachten Sie: Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass einzelne
Vermögensgegenstände auf einen bestimmten Erben zu übertragen sind
(Teilungsanordnung) und damit verhindern, dass es zu einer
Zerschlagung des Nachlasses kommt. Die Teilungsanordnung hat zur Folge, dass
den bedachten Miterben ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die
Miterbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Bindung auf Übereignung
des zugewiesenen Gegenstandes unter Anrechnung auf den Miterbenanteil zusteht.
Hier kann allerdings andererseits auch mit einem Vermächtnis gearbeitet werden.
Hier ist im Zweifel rechtskundiger Rat einzuholen. Die Konsequenzen sollen an
einem kleinen Beispiel verdeutlicht werden.
Der Erblasser hat in seinem Testament bestimmt, dass seine Kinder A, B, C Erben
zu gleichen Teilen sein sollen. Und zwar soll A das Einfamilienhaus, B das
Waldgrundstück und C das übrige Vermögen erhalten. Das Einfamilienhaus nebst
Inventar hat einen Wert von 900.000,00 EUR, das Waldgrundstück einen Verkehrswert
von 600.000,00 EUR und der Wert des übrigen Vermögens beträgt 300.000,00 EUR.
Die Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände aufgrund der
Teilungsanordnung erfolgt in Anrechnung auf den Miterbenanteil.
Da A, B und C zu gleichen Teilen berechtigt sein sollen, beträgt die
Erbquote 1/3. Dies bedeutet, dass jeder Miterbe wertmäßig 1/3 von 1,8 Mio.
EUR erhalten soll. Da dem A mit der Übertragung des Grundstücks 900.000,00
EUR zufließen, muss er den Differenzbetrag an die Erbengemeinschaft entrichten,
also 300.000,00 EUR. Diesen Betrag erhält der C, da B bereits 600.000,00 EUR
erhalten hat. Etwas anderes wäre es, wenn der Erblasser folgendes testiert hätte:
Ich vermache meinen Kindern mein Vermögen, A soll das Einfamilienhaus, B
das Waldgrundstück und C das übrige Vermögen erhalten. Mit dieser konkludenten
Erbeinsetzung hat dann der Erblasser eine Teilungsanordnung getroffen.
Da der Erblasser wollte, dass jeder nicht mehr und nicht weniger als den
zugeteilten Gegenstand erhalten soll, hat er mit der Teilungsanordnung
konkludent die Erbquote bestimmt und zwar ergibt sich die Erbquote aus dem
Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zueinander. Danach beträgt die
Erbquote des A 1/2, des B 1/3 und des C schließlich 1/6.
6. Die Vor- und Nacherbeneinsetzung
Mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hat der Erblasser die Möglichkeit,
sein Vermögen nach seinem Tod zunächst einem Vorerben zuzuwenden um gleichzeitig
anzuordnen, dass es mit einem später eintretenden Ereignis, das er selbst frei
bestimmen kann, einem zweiten Erben als Nacherben zufallen
soll. Beispiel:
Nach meinem Tode soll meine Ehefrau Linda, geb. Schneider alleinige
unbeschränkte Vorerbin über meinen Nachlass sein. Nach ihrem Tod oder im
Fall ihrer Wiederverheiratung sollen unsere Kinder Gerd und Bärbel Nacherben
zu gleichen Teilen werden.
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft dient der Fürsorge des Erblassers
für seine Familie. Er kann daher den Ehepartner besser stellen, als es die
gesetzliche Erbfolge vorsieht und gleichzeitig den Kindern den Nachlass
erhalten, je nachdem, wie er - im Vertrauen auf seinen Ehepartner -
dessen Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt (befreiter oder nicht
befreiter Vorerbe). Außerdem wird dadurch zunächst eine Erbauseinandersetzung
vermieden.
7. Ersatzerbeneinsetzung
Ersatzerbe ist derjenige, der dann Erbe wird, wenn der in erster Linie
eingesetzte Erbe nicht zur Erbfolge gelangt, z.B. durch vorherigen Tod
oder durch Ausschlagung. Beispiel: Nach meinem Tod soll mein Sohn Fritz mein
Alleinerbe werden. Sollte er zum Zeitpunkt meines Todes bereits verstorben
sein oder die Erbschaft ausschlagen, sollen mein Arbeitskollege Theo
Trinktimmermit und mein Freund Bernd Immerdabei Ersatzerben zu gleichen
Teilen werden.
8. Das Vermächtnis
Mit dem Vermächtnis wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einzelne
Vermögenswerte zu, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer hat
dann einen Anspruch auf Herausgabe der zugedachten Vermögensgegenstände.
Beispiel: Nach meinem Tod soll mein Sohn Fritz mein Alleinerbe werden. Meiner
Nichte Gisela vermache ich meine Briefmarkensammlung. Der Verein XY soll
1.000,00 EUR für das neue Vereinshaus erhalten.
9. Auflage
Mit der Auflage wird der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten
Leistung, d.h. zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet.
Beispiel: Nach meinem Tode soll mein Sohn Fritz mein Alleinerbe werden.
Mein Arbeitskollege Gustav Gärtner soll 10.000,00 EUR erhalten und mein
Grab während der nächsten 10 Jahre pflegen.
10. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung
will der Erblasser sicherstellen, dass sein letzter Wille auch erfüllt wird.
Dies empfiehlt sich bei größeren Vermögen sowie komplizierten erbrechtlichen
Anordnungen.
11. Die Enterbung
Eine Enterbung liegt vor, wenn ein Erblasser seine gesetzlichen Erben
(d.h. solche, die ohne letztwillige Verfügung vom Gesetz her Erben geworden wären)
bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 1938 BGB). Die Enterbung berührt
jedoch nicht den Pflichtteilsanspruch.