Strafrecht
Einer der Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei Hesker ist die
Strafverteidigung im Allgemeinen Strafrecht, im Jugendstrafrecht und im
Wirtschaftsstrafrecht. Die Anwälte der Kanzlei Hesker führen regelmäßig auch
Pflichtverteidigungen durch.
Ob Strafanzeige, Durchsuchung, Festnahme, Untersuchungshaft, Strafbefehl
oder Anklageschrift – die Kanzlei Hesker hat es sich zur Aufgabe gemacht, dem
Betroffenen in jeder Situation eines Ermittlungs- und Strafverfahrens zur Seite
zu stehen und dafür Sorge zu tragen, dass seine Rechte gewahrt bleiben und
effektiv gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht
durchgesetzt werden.
Hierzu entwerfen die Anwälte der Kanzlei Hesker möglichst in einem frühen
Verfahrensstadium gemeinsam mit dem Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie.
Dazu gehören auch die genaue Erläuterung des Ablaufs des strafrechtlichen Verfahrens
und gegebenenfalls die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.
Die Anwälte der Kanzlei Hesker arbeiten daher stets eng mit ihren Mandanten zusammen,
um auch kurzfristig auf strafrechtliche Besonderheiten reagieren zu können.
Die engagierte Strafverteidigung der Kanzlei Hesker orientiert sich immer alleine an den
Interessen des Mandanten.
Strafrecht Ratgeber:
Unabhängig von den unterschiedlichen Situationen, bei denen man mit dem Strafrecht in Berührung kommen kann, gelten zwei wichtige Grundregeln, die sie berücksichtigen sollten:
1. Schweigen Sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft!
2. Telefonieren Sie unverzüglich mit einem Strafverteidiger!
Die Telefonnummer unserer Kanzlei ist: 0 25 94 / 86 00 30
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Wichtige Weichen werden für die Strafverteidigung meist schon im
Ermittlungsverfahren gestellt. Durch vorschnelle Stellungnahmen am Beginn eines
Ermittlungsverfahrens bringt sich mancher Beschuldigter in eine ungünstige
Ausgangslage. Fehler, die am Anfang passieren, können hinterher nur schwer
korrigiert werden.
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Daher ist es schon zu Beginn erforderlich, dass Verteidiger und Mandant in
möglichst genauer Kenntnis des Tatvorwurfs und des Ermittlungsstandes der
Staatsanwaltschaft gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwerfen, bevor
eine Erklärung den Strafermittlungsbehörden gegenüber abgegeben wird.
Häufig werden sie mit einer der folgenden Situationen konfrontiert sein:
1. Die Polizei teilt ihnen mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt
wird und nunmehr soll ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Geben sie auf ein solches Schreiben grundsätzlich keine Stellungnahme ab.
Sie haben zwar das Recht, eine solche Stellungnahme abzugeben, sind dazu aber
rechtlich nicht verpflichtet.
Aus den Schreiben der Polizei lässt sich regelmäßig nicht entnehmen,
was ihnen genau vorgeworfen wird. Zwar wird üblicherweise die ihnen vorgeworfene
Straftat benannt und unter Umständen gibt es noch Hinweise auf den ihnen
vorgeworfenen Sachverhalt, aber Details und Einzelheiten bleiben im Unklaren.
Eine effektive Verteidigung auf Grundlage dieser unklaren Sachlage ist kaum zu
bewerkstelligen. Eine Stellungnahme in dieser Phase des Verfahrens macht oft
wenig Sinn.
Daher ist zunächst Schweigen geboten.
Ziehen sie einen Verteidiger hinzu und besprechen sie mit ihm das weitere Vorgehen.
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Regelmäßig wird der Verteidiger unverzüglich eine Einsicht in die
Ermittlungsakten beantragen, um den Sachverhalt überhaupt einschätzen und
bewerten zu können. Gegebenenfalls ist dann auf Grundlage dieser
Bewertung der Sach- und Rechtslage eine Einlassung den Ermittlungsbehörden
gegenüber vorzunehmen.
Unterliegen sie nicht dem verbreiteten Irrtum, dass das Schweigen eines
Beschuldigten ein Schuldeingeständnis sei.
Es ist ihr Recht zu strafrechtlichen Vorwürfen zu schweigen.
Ebenso wenig sind sie verpflichtet, auf ein polizeiliches Anhörungsschreiben
in irgendeiner Weise zu reagieren. Sie müssen der Polizei auch nicht mitteilen,
dass sie zu den Vorwürfen schweigen wollen, um gegebenenfalls einen Verteidiger
hinzu zu ziehen. Sie sind lediglich verpflichtet, der Polizei gegenüber Angaben
zu ihrer Person zu machen. Sofern in dem Anhörungsschreiben jedoch ihr Name und
ihre Anschrift korrekt erfasst sind, müssen sie nicht noch einmal ihre
Daten der Polizei mitteilen.
Grundsätzlich empfehlen wir, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
immer sehr ernst zu nehmen. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann die
Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder sonstigen
Nebenfolgen (z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis) sein. Dies können gravierende
Einschnitte in das Leben eines Menschen sein.
Deswegen sollten sie reagieren und sich mit dem Anhörungsschreiben an
einen Strafverteidiger wenden, also an einen Rechtsanwalt, der auf das
Gebiet Strafrecht spezialisiert ist und von dem sie kompetent beraten werden.
Für die unterschiedlichen Situationen eines jeden Falls gibt es unterschiedliche
Lösungen.
Die Anwälte der Kanzlei Hesker haben sich auf strafrechtliche
Angelegenheit spezialisiert.
2. Wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, will die
Polizei in einer Vielzahl der Fälle den Beschuldigten sehen, um ihn zu vernehmen.
Die Rechte des Beschuldigten unterscheiden sich bei einer Vorladung
durch die Polizei im Grunde nicht von denen, die er bei einer schriftlichen
Anhörung (s.o.) hat.
Folgen sie der Vorladung durch die Polizei daher nicht.
Schweigen sie und ziehen sie einen Verteidiger hinzu.
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Die Polizei hat im Rahmen ihrer Ermittlungen ein großes Interesse daran,
dass sie auf der Dienststelle erscheinen und dort Fragen beantworten.
Aus diesem Grunde sind die Vorladungen entsprechend formuliert.
Davon sollten Sie sich jedoch nicht beeindrucken lassen:
Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen,
also sollten Sie niemals ohne Verteidiger oder zumindest nicht ohne vorherige
anwaltliche Beratung zur Polizei gehen.
3. Regelmäßig leistet die Polizei die Ermittlungsarbeit.
Der Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen bleibt - jedenfalls zu
Beginn eines Verfahrens - meist im Hintergrund. Aber auch von dort
kann der Beschuldigte eine Vorladung zum Gespräch bekommen. Bei einer Vorladung
durch die Staatsanwaltschaft gelten andere Regeln:
Der Vorladung der Staatsanwaltschaft sollten sie Folge leisten,
da sie hierzu verpflichtet sind. Sofern sie einer entsprechenden
Aufforderung nicht nachkommen, kann die Staatsanwaltschaft sie zur Vernehmung
vorführen lassen. In aller Regel geschieht dies zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt.
Jedoch gilt auch hier, dass sie nicht verpflichtet sind,
die Fragen der Staatsanwaltschaft zu beantworten.
Lediglich erscheinen müssen sie auf die Vorladung zu dem genannten Termin.
Ladungen durch den Staatsanwalt sind aber eher außergewöhnlich.
Sofern eine solche vorliegt wird deutlich, dass die Ermittlungsbehörden
ein besonderes Interesse daran haben, sie als Beschuldigten auf
hohem Niveau und mit besonderem Nachdruck zu vernehmen.
In dieser Situation gilt daher um so mehr und dringender:
Ziehen sie einen Verteidiger hinzu und besprechen sie mit ihm das weitere Vorgehen!
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Mit einem Verteidiger an ihrer Seite können sie den Ermittlungsbehörden
auf Augenhöhe begegnen und die ihnen zustehenden Rechte verwirklichen.
Auch bei einer staatsanwaltlichen Vorladung wird von dem Grundsatz nicht abgewichen:
Keine Stellungnahme und keine Antworten ohne vorherige Akteneinsicht.
Sollte die Staatsanwaltschaft dennoch auf ihr Erscheinen vor Gewährung
der Akteneinsicht bestehen, erscheinen sie nur gemeinsam mit Ihrem Verteidiger
zu dem Ladungstermin und lassen sie ihren Verteidiger für sie sprechen.
Denn: Wer nichts sagt, sagt auch nichts Falsches.