Ehe-/Familienrecht
Kinder, Geld und Gut -
Der Rosenkrieg
Rechtsfragen bei Getrenntleben
und Scheidung
Im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung von Eheleuten besteht
überwiegend eine hohe Ungewissheit über die damit verbundenen Rechtsfolgen
und wirtschaftlichen Belastungen.
„Scheidungskriege“ wie Becker ./. Becker oder Wussow ./. Wussow wirken
meistens nicht gerade beruhigend; allerdings kann eine Trennung und eine
Scheidung auch „geregelt“ verlaufen.
Um Ihnen insoweit einige Informationen an die Hand zu geben, haben wir dieses
Skriptum verfasst, um einen groben Überblick über die mit der Trennung und
der Scheidung verbundenen Folgen für Sie zu schaffen.
Dieses Skriptum kann natürlich das Gespräch mit dem Anwalt nicht
ersetzen, da hier immer eine Fülle von Einzelfragen auftreten, die
sicherlich einer jeweils zutreffenden rechtlichen Interpretation bedürfen.
Gleichwohl dürften die wesentlichen Rechtsfragen hier insoweit dargestellt
werden, dass ein leichterer Einblick in die mit der Scheidung verbundenen
Konsequenzen möglich ist.
Das Gesetz knüpft eine Vielzahl von Rechtsfolgen an die jeweilige
aktuelle Situation an.
I. Die Trennung
Am Beginn eines Ehescheidungsverfahrens steht immer die Trennung der Ehepartner.
Voraussetzung für eine Scheidung ist nämlich das Getrenntleben der Ehegatten.
Dieses Getrenntleben kann auch innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung
erfolgen, da es sich die Parteien häufig gar nicht leisten können, eine andere
Wohnung zusätzlich anzumieten.
Voraussetzung dafür ist allerdings dann, dass die Ehepartner wechselseitig
keinerlei Versorgungsleistungen –mit Ausnahme von Unterhaltszahlungen–
füreinander erbringen, also z.B. nicht die Wäsche für den anderen waschen,
die Nahrung zubereiten etc.
Die Praxis lehrt allerdings, dass ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen
Wohnung häufig zu unerträglichen psychischen Belastungen führt und in der
Konsequenz verstärkt Aggressionen auftreten. In der Regel ist es daher
empfehlenswert, dass sich die Ehepartner dann, wenn sicher feststeht,
dass ein Partner in jedem Fall die Trennung vollziehen will, auch räumlich
abgrenzen in der Form, dass ein Ehepartner aus der Wohnung auszieht. Dies
bringt häufiger Schwierigkeiten mit sich. Der Grundsatz: „wer sich trennen
will, muss gehen“ ist häufig praktisch, rechtlich aber nicht festgeschrieben.
Sofern es hier also nicht zu einer einvernehmlichen Regelung kommt,
kann das Gericht die ganze Wohnung einem Ehegatten zuweisen. Diese Möglichkeit
einer gerichtlichen Zuweisung besteht jedoch nur dann, wenn
der Verbleib des
anderen Ehepartners in der Wohnung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Grundsätzlich gesteht nämlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nach
der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung dem jeweils anderen Ehepartner ein
aus dem Wesen der Ehe folgendes Besitzrecht an der Ehewohnung gegenüber dem anderen
Ehegatten zu.
Die Zuweisung der Wohnung nur für einen Ehepartner ist demgemäß nur unter den
sehr engen Voraussetzungen möglich, dass eine „Härte“ gegeben ist. Danach sind
bloße Belästigungen und Unannehmlichkeiten nicht ausreichend. Die Rechtsprechung
bejaht überwiegend eine unbillige Härte nur bei häuslicher Gewalt und ähnlich
schwerwiegenden Unzuträglichkeiten aufgrund des Verhaltens eines Ehegattens
(z.B. Zerstörung oder Verunreinigung der Wohnung durch den regelmäßig
alkoholisierten Ehegatten).
Allerdings müssen die Familiengerichte bei einem Antrag auf Wohnungszuweisung
insbesondere auf die Kindesbelange Rücksicht nehmen. Wenn das Kindeswohl der
im Haushalt lebenden Kinder gefährdet ist (z.B. seelische Belastung durch
Miterleben elterlicher Gewalt), liegt ein Härtefall vor.
In der Regel tendieren die Vorschläge der Gerichte dahin, dass derjenige
Ehepartner zunächst im Besitz der Wohnung bleibt, der auch die Betreuung
der Kinder übernimmt.
Hintergrund hierfür ist, dass die Kinder –die ohnehin durch die Trennung der
Ehepartner stark zu leiden haben– in ihrer gewohnten Umgebung (Freunde,
Kindergarten, Schule) verbleiben können.
II. Die Verteilung des Haushaltes bei Getrenntleben
Mit dem Umzug eines Ehepartners aus der vormals gemeinsam genutzten ehelichen
Wohnung muss der Hausrat verteilt werden. Unter dem Begriff des Hausrats sind
alle beweglichen Gegenstände zu verstehen, die nach den Vermögens- und
Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und
das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Dies sind z.B. die Möbel, die
Fernseh- und Videogeräte etc. Auch ein Pkw kann als Hausrat zu qualifizieren
sein, wenn er nicht überwiegend von einem Ehegatten für berufliche oder private
Zwecke, sondern für familiäre Zwecke benutzt worden ist.
Das Gesetz unterscheidet dann für die Verteilung gemäß § 1361a BGB, wem die
Haushaltsgegenstände gehören. Nach der vorstehenden Vorschrift kann jeder
Ehegatte die ihm gehörenden Hausratgegenstände von dem anderen herausverlangen,
wobei ihn allerdings die Rechtsverpflichtung trifft, die Gegenstände dem anderen
dann zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines gesonderten
Haushalts benötigt. Des Weiteren muss die Überlassung nach den Umständen des
Falles der Billigkeit entsprechen. Kann also ein Ehepartner nachweisen, dass er
Alleineigentümer der Haushaltsgegenstände ist, so hat er
grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Überlassung.
Der Regelfall ist allerdings –gerade bei längerer Ehezeit– dass die
Haushaltsgegenstände beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Diese sind nach
§ 1361a Abs. 2 BGB zwischen den Ehepartnern nach Billigkeitsgrundsätzen zu
verteilen. Was hiernach im Einzelnen von dem einen oder anderen Ehepartner
billigkeitshalber verlangt werden kann, ist schwierig einzugrenzen.
Ein Beispiel ist, dass z.B. die Waschmaschine oder Kücheneinrichtung bei der
Ehefrau verbleibt, falls diese während der Trennungszeit die gemeinsamen Kinder
versorgen muss. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, hier eine schriftliche
Vereinbarung über die Hausratverteilung herbeizuführen. Die Eheleute wissen am
besten selber, an welchen Hausratsgegenständen sie hängen und welche für sie
persönlich weniger wertvoll sind.
Können sich die Ehegatten allerdings über die Verteilung des Hausrats nicht
einigen, so entscheidet der Familienrichter/die Familienrichterin nach den obigen
Kriterien. Auch das Familiengericht wird die Verteilung quasi über den groben
Daumen vornehmen, da sich die Parteien ja über eine Zuweisung im Detail
außergerichtlich nicht einigen konnten.
Häufig stellen die Mandanten die Frage, ob des möglich ist, dem anderen den
Hausrat vollständig zu überlassen und stattdessen einen Zahlungsanspruch auf
Wertersatz zu stellen. Sofern dies nicht ausnahmsweise einmal zwischen den
Parteien ausgehandelt wird, besteht ein entsprechender Rechtsanspruch grundsätzlich
nicht. Bei der Hausratverteilung ist nämlich grundsätzlich der Hausrat selbst zu
verteilen; ein Wertausgleich findet nur dann statt, wenn Hausratgegenstände,
die einem Ehepartner allein gehören, aus Billigkeitsgesichtspunkten dem anderen
Partner überlassen werden müssen. Dann kann das Familiengericht insoweit einen
Wertausgleich festsetzen. Dies ist allerdings ein absoluter Ausnahmefall.
III. Ehegatten-Trennungsunterhalt / Kindesunterhalt
Der Brennpunkt bei einer Trennung von Eheleuten ist zu 80 % die Frage nach der
Unterhaltszahlung. Um das Unterhaltsrecht zu verstehen, ist es wichtig zu
wissen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Ehe –solange
das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist– doch noch Bestand hat.
Kern aller gesetzlichen Regelungen bezüglich des Ehegatten-Unterhalts ist
insoweit, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Veränderung während des
Trennungsjahres nicht erfolgen soll, damit es den getrennt lebenden Eheleuten
möglich ist, wieder zu ihrem gewohnten Familienleben zurückzufinden. Dies
bedeutet im Bezug auf den Trennungsunterhalt grundsätzlich, dass alles beim
Alten bleibt. Bei einer kinderlosen Ehe, z.B. bei der ein Ehepartner
berufstätig ist, kann der andere Ehepartner zunächst die Haushaltsführung
weiter übernehmen, ohne gezwungen zu sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Geht ein Ehepartner lediglich einer Halbtagsbeschäftigung nach, so kann er
grundsätzlich während der einjährigen Trennungsfrist sich darauf beschränken,
weiterhin einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen erhält er einen
Unterhaltsanspruch in Höhe der Hälfte der Einkommensdifferenz zwischen den
beiden Einkommen.
IV. Ehegattenunterhalt / Kindesbetreuung
In 80 % aller Fälle ist allerdings das Trennungsbild dadurch gekennzeichnet,
dass entweder die Ehefrau oder der Ehemann die Betreuung und Erziehung der
Kinder übernommen hat. Dies gilt während der Trennungszeit weiter fort.
Die Frage des Trennungsunterhalts verbindet sich dann mit den Fragen des
Kindesunterhalts. Der berufstätige Partner ist dann verpflichtet, sowohl den
Kindern, als auch der Ehefrau bzw. dem Ehemann Unterhalt entsprechend den
nachstehenden Berechnungen zu zahlen.
Die Höhe des jeweiligen Unterhalts ist zunächst abhängig davon, über welches
verfügbare Nettoeinkommen der unterhaltsverpflichtete Ehepartner verfügt.
Die Berechnung ist dabei wie folgt vorgenommen:
Zunächst einmal wird das Nettoeinkommen einschließlich eines 13. und 14. Gehalts
sowie einer Steuerrückerstattung ermittelt. Dieser Betrag wird dann durch 12
dividiert, um insoweit eine monatliche Durchschnittssumme zu ermitteln.
Von diesem Nettoeinkommen kann der unterhaltsverpflichtete Ehepartner dann
zunächst diejenigen Ratenbelastungen abziehen, die schon während der Ehe
angelegt worden sind. Hier wäre z.B. ein Kredit für Hausratanschaffungen mit
der monatlichen Rate abzusetzen. Des Weiteren können vom Nettoeinkommen diejenigen
Beträge abgezogen werden, die zunächst aufgewendet werden müssen, um überhaupt
ein Einkommen zu erzielen. Im Regelfall sind dies Fahrtkosten, wobei zu
unterscheiden ist, ob dem anderen Ehepartner zugemutet werden kann, auf
öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, oder ob dieser einen Pkw nutzen kann.
Nachstehend ein Beispielsfall:
Der Ehemann verdient 2.000,- EURO monatlich netto (bereinigtes Nettoeinkommen).
Seine Ehefrau verdient monatlich aus einer Halbtagstätigkeit 600,- EURO. Die
Kinder Adam und Eva sind 10 bzw. 13 Jahre alt. Der Ehemann zieht aus. Nach
Ermittlung des Nettoeinkommens wird dann in der Praxis zunächst der
Kindesunterhalt ermittelt.
Unterhalt ist nach unserem Ausgangsbeispiel zu zahlen an die Ehefrau sowie an
die beiden gemeinschaftlichen Kinder. Um insoweit den Kindesunterhalt bestimmen
zu können, greifen die Familiengerichte auf die sogen. Düsseldorfer Tabelle zurück.
Nachstehend ist die Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 01.07.2007 dargestellt:
Von dem Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle wird noch (anteilig) das
Kindergeld abgezogen.
Mit der Trennung der Eltern ist nur noch der Elternteil kindergeldbezugsberechtigt,
in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sofern das Kindergeld
noch an den anderen Ehepartner ausgezahlt wird, sollte der berechtigte Elternteil
schnellstens bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung
stellen.
Der Unterhaltsverpflichtete darf das Kindergeld nur zum Teil in Anrechnung stellen.
Er darf es erst dann in kompletter hälftiger Höhe (derzeit 77,- EURO) abziehen, wenn
er in der Lage ist, 135 % des Regelsatzes nach der Regelbedarfsverordnung zu
leisten. Dies ist dann der Fall, wenn er ein Nettoeinkommen von 2.100,-
bis 2.300,- € hat.
Nach meiner Erfahrung gilt die Einschränkung der Kindergeldanrechnung bei
fast 80 % der aktuellen Trennungs-/Scheidungsfälle.
Die aktuelle Tabelle hinsichtlich der Kindergeldverrechnung in EURO ist nachstehend
abgedruckt:
Für unseren Beispielfall bedeutet dies folgendes:
Für Adam hätte der Ehemann grundsätzlich 314,- EURO zu zahlen, für Eva 369,- EURO.
Er muss allerdings mindestens 135 % des Regelunterhalts, also 331,- EURO bzw. 389,-
EURO zahlen. Die jeweilige Differenz muss der Vater über seine Kindergeldhälfte
finanzieren, die er insoweit nicht abziehen darf.
Für die Ehefrau bedeutet dies, dass sie für Adam real 254,- EURO an Kindesunterhalt
bekommt und für Eva 312,- EURO. Das Kindergeld darf sie dann jedoch voll behalten
Für den Trennungsunterhalt gilt dann folgendes:
Das bereinigte Nettoeinkommen reduziert sich um die Beträge, die der
Unterhaltsverpflichtete an Kindesunterhalt zahlt. Es verbleibt dann das
Nettoeinkommen, um den Trennungsunterhaltsanspruch zu berechnen. Dieser beträgt
grundsätzlich 3/7 des nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden Nettoeinkommens.
In unserem Beispielfall gilt also folgende Berechnung:
Monatl. Nettoeinkommen d. Ehemannes: 2.000,- EURO
Monatliches Nettoeinkommen d. Ehefrau: 600,- EURO
Von dem Nettoeinkommen des Ehemannes ist abzuziehen:
Kindesunterhalt für Adam: 314,- EURO
Kindesunterhalt für Eva: 369,- EURO
Rest: 1.317,- EURO
Minus Eigeneinkommen der Ehefrau: ./. 600,- EURO
Differenz: 717,- EURO
geteilt durch 7 x 3 = 307,- EURO
Grundsätzlich stünde also der Ehefrau ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in
Höhe von 307,- EURO zu. Zu beachten ist allerdings noch der Bedarfskontrollbetrag
nach der Düsseldorfer Tabelle. Dieser bedeutet, dass 1.100,- EURO grundsätzlich
zu verbleiben haben, so dass sich der Anspruch der Ehefrau hier um 90,- EURO
verkürzt, so dass definitiv 217,- EURO zu zahlen sind.
Insgesamt erhält also die Ehefrau:
1. das volle Kindergeld
2. für Adam 254,- EURO
3. für Eva 312,- EURO
4. an Ehegattenunterhalt 217,- EURO
Der obige Berechnungsfall ist etwas vereinfacht dargestellt, stellt allerdings
die Kern- und Grundzüge der Unterhaltsberechnung dar.
Für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt gibt es zwar zwei
unterschiedliche Tatbestände. Dies führt dazu, dass die Ansprüche auch gesondert
verfolgt werden müssen. Die Berechnungsweise unterscheidet sich dagegen nur
unwesentlich.
Wir hatten oben gesehen, dass sich der Unterhaltsberechtigte auf seinen Bedarf seine
eigenen Einkünfte anrechnen lassen muss.
Als besonderer Fall soll hier noch kurz die Erwerbsobliegenheit des die
minderjährigen Kinder betreuenden Ehegatten genannt werden. Bis zum 8. Lebensjahr
des Kindes ist der betreuende Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Danach wächst seine Verpflichtung, eine eigene
Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, da das Unterhaltsrecht davon ausgeht, dass
grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich ist. Ab dem 15./16. Lebensjahr
des jüngsten Kindes wird regelmäßig vom betreuenden Elternteil die Aufnahme einer
Ganztagserwerbstätigkeit verlangt. Es kommt allerdings immer auch auf die ganz
besondere individuelle Situation des Unterhaltsberechtigten an (z.B. erhöhter
Betreuungsbedarf bei behinderten Kindern).
V. Die elterliche Sorge und das Umgangsrecht
Grundsätzlich steht den Eltern –auch nach der Scheidung– das gemeinsame
Sorgerecht zu. Naturgemäß haben die Kinder nach der Trennung der Ehepartner dann
allerdings einen regelmäßigen Wohnsitz bei einem der beiden Eheleute. Die
elterliche Sorge beinhaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen für die Kinder,
wie z.B. die Frage, welche Schulform das Kind besuchen soll, von dem
Sorgeberechtigten zu fällen ist.
Bei verständigen Eltern wird es auch nach der Trennung beim gemeinsamen Sorgerecht
verbleiben. Lediglich dann, wenn sich die Eltern nicht verständigen können, oder
aber durch die Trennungsproblematik nicht in der Lage sind, die die Kinder
betreffenden Angelegenheiten gemeinsam zu regeln, ist es ggf. erforderlich,
bereits im Trennungsstadium zu beantragen, dass das Sorgerecht einem der beiden
Eltern allein übertragen wird. In der Praxis sind diese Anträge dann sachgerecht,
wenn z.B. die Kinder nach einem Besuch beim anderen Elternteil nicht herausgegeben
werden.
Das Sorgerecht beinhaltet auch das sogen. Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die
Entscheidung darüber, wo sich die Kinder aufhalten. Sofern keine
Sorgerechtsentscheidung getroffen worden ist, steht nämlich beiden Elternteilen
das Recht zu, zu bestimmen, wo sich die Kinder aufhalten. Um hier ein ständige
Hin und Her zu Lasten der Kinder zu vermeiden, bieten sich für diesen Konfliktfall
die Lösungsmöglichkeiten an, das Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen. In der
Regel wird das derjenige Elternteil sein, der auch in der Vergangenheit die
Betreuung und Erziehung der Kinder im Wesentlichen übernommen hatte, wohingegen
dann dem voll berufstätigen Ehepartner ein entsprechendes Umgangsrecht zukommt.
Für die kleineren Entscheidungen im Alltag ist allerdings eine
Sorgerechtsentscheidung nicht erforderlich, da diese Entscheidungen ohnehin
von dem betreuenden Elternteil alleine getroffen werden können. Dem anderen
Ehepartner, der die Kinder nicht betreut, steht allerdings ein Umgangsrecht zu.
Die Rechtsprechung geht insoweit im Regelfall davon aus, dass der Elternteil,
bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht regelmäßig leben, das Kind bzw. die Kinder
jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntag am späten Nachmittag sehen
darf. Die gleiche Regelung gilt für die zweiten Tage der sogen. hohen Feiertage,
nämlich Weihnachten, Ostern und Pfingsten.
Auch diese Regelungen sind allerdings davon abhängig, welches Alter das Kind hat.
Ferner ist der die Kinder nicht betreuende Elternteil berechtigt, mit den Kindern
zumindest während der Sommerferien zwei Wochen Urlaub zu nehmen.
VI. Zugewinnausgleich
Mit der Einreichung des Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht
und der Zustellung dieses Antrages beim Ehepartner werden die nächsten
Rechtsfolgen ausgelöst.
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite werden nämlich die
zeitlichen Grenzen sowohl für einen Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) wie
auch für die Übertragung von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) gesetzt.
Sofern die Parteien nicht Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben,
regeln sich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vermögensmäßigen Auseinandersetzung
der Ehe nach dem Rechtsinstitut der sogen. Zugewinngemeinschaft. Auch die
Zugewinngemeinschaft ist von der Grundlage her eigentlich eine Gütertrennung;
allerdings wird das während der Ehe zusätzlich erworbene Vermögen zwischen den
Ehepartnern wie folgt aufgeteilt:
Zunächst ist für jeden der Ehepartner das sogen. Anfangsvermögen festzustellen.
Hierunter ist das Vermögen zu verstehen, das der jeweilige Ehepartner zu Beginn
der Ehe, also zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Sofern ein Anfangsvermögen
nicht nachgewiesen werden kann, gilt nach der gesetzlichen Regelung, dass ein
Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Dem Anfangsvermögen gegenüberzustellen ist
dann das Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Das Endvermögen ist also die
Summe des Vermögens (mit Ausnahme der Hausratgegenstände), die zum Zeitpunkt der
Einreichung des Scheidungsantrages vorhanden ist.
Der Zugewinnausgleichsanspruch realisiert quasi das wirtschaftliche Resultat des
ehelichen Zusammenlebens. Ist die Vermögensmehrung nur auf Seiten eines der
Eheleute angefallen, so steht dem anderen dann entsprechend ein Anspruch auf die
Hälfte der Wertdifferenz zu.
Beispiel:
Ehemann:
Anfangsvermögen 30.000,- EURO
Endvermögen 100.000,- EURO
Ehefrau:
Anfangsvermögen 10.000,- EURO
Endvermögen 50.000,- EURO
Berechnungsablauf:
1. Zugewinn des Ehemannes: 70.000,- EURO
2. Zugewinn der Ehefrau: 40.000,- EURO
Der Ehemann ist also ausgleichspflichtig in Höhe von 15.000,- EURO.
Zu beachten ist folgendes:
Was einer der beiden Ehegatten geschenkt erhält oder erbt, bleibt im
Zugewinnausgleich unberücksichtigt. Dies geschieht in der Weise, dass das
geschenkte oder ererbte Vermögen, welches ja nun Bestandteil des Endvermögens
ist, zugleich auch dem Anfangsvermögen zugerechnet und dadurch wertmäßig
neutralisiert wird. Dadurch wird es aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen.
VII. Versorgungsausgleich
Durch die in der Ehe vorgenommene Aufgabenverteilung (Beschaffung des Geldes
einerseits und Führung des Haushalts und Betreuung der Kinder andererseits) sollen
keinem der Eheleute Nachteile im Hinblick auf die Altersvorsorge erwachsen.
Grundsätzlich gilt also für den Fall der Scheidung, dass die erworbenen
Anwartschaften miteinander verglichen werden und derjenige, der mehr erworben
hat, die Hälfte hiervon an den anderen abgeben muss. Jeder Ehegatte soll also
während der Ehezeit gleich hohe Anwartschaften erwerben.
Als Beginn der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs gilt der Anfang des
Monats, in dem die Eheschließung erfolgte. Das Ende der Ehezeit ist das Ende
des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.
Die Anwartschaften werden von den Versorgungsausgleichsträgern ermittelt.
Schlussbetrachtung
Abschließend ist noch auszuführen, dass unser kurzes Skriptum selbstverständlich
nur einen ersten Überblick über die mit der Trennung und der Ehescheidung verbundenen
Rechtsfolgen beinhalten kann.
Die Detailfragen sollten in jedem Falle mit einem Anwalt abgeklärt werden