Überlassung eines Anwesens
Häufig wird von den Parteien der Wunsch an mich herangetragen, zu überprüfen,
ob eine Übertragung von Vermögen, in der Regel von Immobilien, zu Lebzeiten
Sinn macht.
Konkret geht es um die Frage:
Verschenken oder Vererben?
Die Vor- und Nachteile einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten (Schenkung)!
Für eine lebzeitige Übertragung gibt es im Regelfall drei unterschiedliche
Motivationen. Insoweit behandele ich hier lediglich die Übertragung von
Grundstücksvermögen von Eltern auf Kinder. Die Zuwendungen zwischen
Ehepartnern bleibt einem gesonderten Kapitel vorbehalten.
A. Die Motive und die Interessenlage
Die Interessenlage und die Motivation für eine Übertragung zu Lebzeiten sind
nach meiner Erfahrung in drei verschiedene Bereiche aufgeteilt, die allerdings
untereinander auch durchaus kombiniert werden können:
I. Die Übertragung zu Lebzeiten, um Steuerfreibeträge im Zehnjahresrhythmus neu
ausschöpfen zu können. Hierbei spielt aktuell auch die Sorge mit, dass der
Gesetzgeber für die Zukunft die Besteuerung von Immobilienvermögen stark
anziehen wird.
II. Die Übertragung zu Lebzeiten, um den Sozialhilferegress des
Sozialversicherungsträgers bei Unterbringung in einem Pflegeheim
auf das selbstbewohnte Einfamilienhaus zu vermeiden.
III.Die Verringerung von Pflichtteilsansprüchen zu Lasten unliebsamer
Erben (Pflichtteilsberechtigter).
Die entsprechenden Motivationen werden nachstehend einmal im Detail aufgeführt.
Wichtig ist es für den Übertragsgeber zu wissen, dass auch bei einer Übertragung
einer Immobilie durchaus Gegenleistungen verankert werden können und dass ihm
neben den gesetzlichen auch vertragliche Rücktrittsrechte eingeräumt werden
können. Diese werden im weiteren Text im Detail beschrieben.
Die Übertragung zu Lebzeiten hat folgende Vorteile:
- - Steuern sparen
- - Pflichtteilsansprüche reduzieren
- - Sozialhilferegress vorbeugen
- - eigene Altersversorgung
- - Klarheit zu Lebzeiten
B. Die Übertragung des Anwesens um Steuern zu sparen
(Schenkungssteuer/Erbschaftssteuer)
Im Grundsatz gilt:
1. Besteuert wird die unentgeltliche Vermögensübertragung
- - durch Schenkung oder
- - durch Erbfall.
2. Steuerbefreiung
Befreit von der Steuer sind Hausrat und bewegliche Gegenstände sowie die
Schenkung einer selbstgenutzten Wohnung an den Ehegatten.
3. Die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer ermittelt sich aus der Formel
„Steuerwert x Steuersatz“.
Maßgeblicher Steuerwert ist bei Grundstücken aktuell noch nicht der
Verkehrswert. Vielmehr werden Grundstücke lediglich mit 60 % - 65 %
ihres tatsächlichen Wertes besteuert.
Der Steuerwert ermittelt sich bei Grundstücken wie folgt:
Bei unbebauten Grundstücken gilt die Bodenrichtwertlinie abzüglich 20 %.
Bei bebauten Grundstücken wird der Steuerwert wie folgt ermittelt:
Es wird die Durchschnittsmiete der drei letzten Jahre genommen, bezogen
auf ein Jahr. Diese Durchschnittsmiete (Jahresmiete) wird mit dem
Faktor 12,5 multipliziert.
Es wird dann eine Wertminderung für das Alter und zwar mit 0,5 % pro
Jahr und mithin maximal 25 % des wie vorstehend ermittelten Wertes.
Für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser kann ein Zuschlag in Höhe von 20 %
erhoben werden.
Nachstehend sind die Steuerklassen, die Freibeträge nach § 16
Erbschaftssteuergesetz und die Steuersätze einmal dargestellt:
1. Steuerklassen
Steuerklasse I
1. Ehegatte
2. Kinder, Stiefkinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder
3. Kinder und Kindeskinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II
1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören.
2. Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen
2. Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Ehegatte | 307.000,00 EUR |
| alle Personen der Steuerklasse I Nr. 2 und 3 | 205.000,00 EUR |
| alle Personen der Steuerklasse I Nr. 4 | 51.200,00 EUR |
| alle Personen der Steuerklasse II | 10.300,00 EUR |
| alle Personen der Steuerklasse III | 5.200,00 EUR |
3. Steuersätze
| Wert d. Erwerbs | St.-klasse I | St.-klasse II | St.-klasse III |
| 52.000,00 EUR | 7 | 12 | 17 |
| 256.000,00 EUR | 11 | 17 | 23 |
| 512.000,00 EUR | 15 | 22 | 29 |
| 5.113.000,00 EUR | 19 | 27 | 35 |
| 12.783.000,00 EUR | 23 | 32 | 41 |
| 25.565.000,00 EUR | 27 | 37; | 47 |
| > 25.565.000,00 EUR | 30 | 40 | 50 |
Wichtig ist zu wissen, dass diese Freibeträge alle 10 Jahre neu gewährt werden.
Durch die vorweggenommene Erbfolge, also die Übertragung zu Lebzeiten, kann
demgemäß erreicht werden, dass die Freibeträge nach 10 Jahren ggf. erneut
ausgeschöpft werden können. Bei Ehegatten kommt im Übrigen noch ein
persönlicher Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 EUR hinzu.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, über den Zugewinnausgleich anlässlich
der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Vermögen zu Lebzeiten
zu übertragen. Dieser Übertrag ist dann steuerfrei. Die näheren Einzelheiten
erläutere ich in dem Kapitel „Zuwendungen unter Ehegatten“.
C. Die Übertragung eines Anwesens zur Vermeidung der Inanspruchnahme
des Haus- und Grundbesitzes durch das Sozialamt (Sozialhilferegress)
Eine wesentliche Motivation für die Übertragung eines Anwesens zu Lebzeiten
besteht darin, den Zugriff des Trägers der Sozialhilfe auf das eigene Anwesen
zu vermeiden. In einem Einfamilienhaus verkörpert sich häufig die durch
erhebliche Arbeitsleistung erwirtschafteten Schwerpunkte einer Familie.
Die Zerschlagung des selbstverdienten Einfamilienhauses ist natürlich um
so bitterer, als derjenige, der über gar nichts verfügt, dieselben
Leistungen des Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen kann.
Die Ausgangslage ist meist wie folgt strukturiert:
Der Übertragsgeber wird wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht. Die eigene Rente und die
Leistungen aus der Pflegeversicherung sind oftmals nicht ausreichend,
um die hohen Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim decken zu
können. Der Träger der Sozialhilfe, der diese nur subsidiär gewähren kann,
verpflichtet dann den Hauseigentümer, zunächst sein Anwesen zu belasten oder
zu verkaufen, damit die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim gedeckt
werden. Hierbei spielt es keine Rolle, welcher Ehepartner hier Eigentümer des
Grundstückes ist. Auch bei einem Alleineigentum, beispielsweise der Ehefrau,
wird das Eigentum herangezogen, da im Hinblick auf den Ehemann seitens des
Bundesgerichtshofes eine so genannte „Schicksalsgemeinschaft“ angenommen
wird. Der eine Ehepartner haftet also in diesem Fall mit seinem Vermögen
auch für den anderen. Dies bedeutet, dass das Anwesen dann zumindest mit
einer Grundschuld zu belasten ist. Wenn auch der zweite Ehepartner in einem
Pflegeheim untergebracht werden muss, kann es sogar zur Forderung einer
Veräußerung der Immobilie kommen.
Von daher macht eine Übertragung zu Lebzeiten hier durchaus Sinn.
Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Verarmung des Schenkers die
Schenkung nach § 528 BGB zurückgefordert werden kann. Dieser Anspruch
wird regelmäßig vom Sozialhilfeträger geltend gemacht, wenn der
Übertragsgeber binnen 10 Jahren nach der Schenkung sich nicht mehr selbst
unterhalten kann und nachrangige Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchte.
Dieser Rückforderungsanspruch, den der Veräußerer selbst gegen seine Kinder
kaum geltend machen würde, geht dann auf den Sozialleistungsträger über
(§ 90 BSHG).
Die Vorschrift des § 528 BGB sieht dabei folgendes vor: Der Anspruch
ist grundsätzlich nicht auf Rückgabe des zugewendeten Anwesens in Natur
gerichtet, sondern auf monatliche Zahlung der einzelnen „Unterhaltslücke“
durch den Beschenkten. Diese Zahlung hat solange zu erfolgen, bis der Wert
der Zuwendung aufgezehrt ist. Der Beschenkte kann sich nicht darauf berufen,
dass er nicht in der Lage ist, Zahlungen vorzunehmen, weil er selber nicht
ausreichend verdienen kann.
Der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB entfällt aber oder wird deutlichst
gemindert, wenn ein notarieller Übertragsvertrag mit entsprechenden Gegenleistungen
seitens des Übertragsnehmers (Beschenkten) ausgestaltet wird. Hiermit lässt sich
durchaus erreichen, dass der Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Rückforderung
mangels eines Schenkungsverhältnisses untergeht oder nur noch auf
eine „Restschenkung“ bezogen ist. Die näheren Einzelheiten hierzu kann ich
Ihnen in einem detaillierten Gespräch gerne erläutern.
D. Die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen unliebsamer „Erben“
Die Übertragsverträge dienen häufig der Vorwegnahme der Erbfolge. Es stellt
sich insoweit die Frage, ob der Übertragsgeber einen unliebsamen „Erben“ auch
im Rahmen seines Pflichtteilsanspruches stark reduzieren will.
Zu denken ist zum Beispiel daran, dass ein Kind sich von der Familie
losgesagt hat, so dass es dann beim Tode des erst- und zweitversterbenden
Elternteils mehr erhält als unbedingt nötig. Hier ist es von Vorteil,
bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen. Diese lebzeitige Vorwegübertragung
schmälert nämlich hinterher den Anteil des Pflichtteilsberechtigten am
Nachlass. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Übertragsgeber noch
länger als 10 Jahre ab der Zuwendung gelebt hat. Dann ist nämlich das soweit
Zugewandte „pflichtteilsfest“, so dass es bei der Berechnung der
Pflichtteilsansprüche außen vor bleibt. Die Zehnjahresfrist verlängert
sich allerdings bei Vorbehalt wesentlicher Nutzungsrechte, etwa eines
Nießbrauchs. Andererseits stellt es durchaus ein probates Mittel dar,
um Pflichtteilsansprüche unliebsamer Kinder stark zu reduzieren. Dies
gilt insbesondere dann, wenn Gegenleistungen des Übertragsnehmers
(Beschenkten) mit vereinbart werden.
E. Gegenleistungen und Vorbehalte
Im Allgemeinen hört man oft den Spruch „die beste Altersversorgung ist ein
Eigenheim“. Aber auch bei einer Übertragung zu Lebzeiten auf eines oder
mehrere Kinder kann sich der Übertragsgeber selbst und seinen Ehepartner
in einer ausreichenden Art und Weise absichern.
Insoweit besteht die Möglichkeit, das Grundstück und damit auch die Kinder
als Übertragsnehmer zu Gegenleistungen zu verpflichten.
Häufig behält sich der Veräußerer Nutzungsrechte in Form eines Nießbrauches
oder in Form eines Wohnungsrechtes vor.
1. Der Nießbrauch bedeutet, dass der Nießbraucher weiterhin zur umfassenden
Selbstnutzung oder Vermietung auf eigene Rechnung der Immobilie berechtigt
ist. Dieses Nießbrauchsrecht wird im Grundbuch eingetragen. Der Vorbehalt der
Nutzung erstreckt sich auf das gesamte Anwesen samt Gebäude; natürlich
können auch einzelne Grundstücksanteile ausgenommen werden. Zu beachten ist
dann natürlich, dass der Übertragsgeber zwar noch die Nutzungsbefugnis hat;
er ist allerdings nicht mehr in der Lage, das Objekt zu verkaufen oder mit
Grundpfandrechten zu belasten.
Hinsichtlich der mit dem Objekt verbundenen Lasten sieht die gesetzliche
Regelung vor, dass der Nießbraucher die gewöhnliche Unterhaltung für sog.
Kleinreparaturen trägt. Darüber hinaus haftet der Eigentümer für die
Verzinsung bestehender Finanzierungsschulden. Der Eigentümer ist für die
Tilgung dieser Verbindlichkeiten verantwortlich. Darüber hinaus trägt
dieser nach der gesetzlichen Regelung auch die Kosten für die Ausbesserung
von außerordentlichen Abnutzungserscheinungen sowie für „Großreparaturen“.
Die laufenden öffentlichen Lasten (z. B. Grundsteuer und
Brandversicherungsprämie) trägt der Nießbraucher. Die außerordentlichen
Lasten trägt der Eigentümer. Diese Regelung ist steuerlich allerdings
völlig unsinnig. Bei dem hier ins Auge gefassten Vorbehaltsnießbrauch bietet
es sich an, dass der Übertragsgeber auch die außerordentlichen Lasten trägt.
Dann kann er diese nämlich auch als Werbungskosten einsetzen, da er selber
ja auch ggf. das Objekt in die Vermietung einstellt.
2. Das Wohnungsrecht ist ein geringeres Recht als der Nießbrauch. Es ist
grundsätzlich reduziert auf die Selbstnutzung des Objekts
(samt Gästen, Angehörigen etc.). Das Wohnungsrecht kann auch auf bestimmte
Teile eines Gebäudes beschränkt werden (dies ist die Regel). Die zur
ausschließlichen Nutzung des Übertragsgebers verbleibenden Wohnräumlichkeiten
müssen im Vertrag exakt definiert werden. Insoweit ist es erforderlich,
eine exakte Skizze beizulegen.
Der Wohnungsberechtigte kann dieses Wohnungsrecht auch für seinen Ehegatten
ausgestalten. Er kann Lebensgefährte und Gäste aufnehmen. Dieses
Wohnungsrecht ist bei entsprechender Ausgestaltung weder pfändbar,
noch auf den Sozialleistungsträger überleitbar. Zu regeln ist allerdings,
welche Kosten der Eigentümer trägt und welche Kosten der Wohnungsberechtigte.
Im Regelfall ist es so, dass die hausbezogenen – also
verbrauchsunabhängigen - Kosten wie Grundsteuer, Versicherungen etc. der
Eigentümer trägt, wohingegen die verbrauchsabhängigen Kosten der
Wohnungsberechtigte selbst trägt. Selbstverständlich kann in einem Vertrag
auch eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.
Bei einer guten Liquiditätslage der Kinder kann in entsprechenden
Übertragsverträgen auch die Verpflichtung zu wiederkehrenden Geldzahlungen
niedergelegt werden. Die Ausgestaltung kann entweder als Rente erfolgen
oder als eine so genannte dauernde Last. Unterschiede ergeben sich insoweit
im Wesentlichen in steuerlicher Hinsicht.
F. Rückforderungsvorbehalt und Verfügungssperren
Häufig beabsichtigt der Eigentümer nicht, seinen Kindern das Objekt schon
so zu übertragen, dass diese es uneingeschränkt veräußern oder belasten können.
Ich empfehle grundsätzlich entsprechende Rückforderungsvorbehalte mit in die
Urkunde aufzunehmen, damit der Übertragsgeber auch sicher ist, dass das Eigentum
bei dem Übertragsnehmer (in der Regel seinen Kindern) verbleibt und dass nicht
letzten Endes Dritte Eigentümer des Objektes werden. Diese Zielrichtung des
Übertragsgebers, dass nämlich das Objekt eigentlich in der Familie bleiben soll,
kann durch entsprechende Rücktrittsvorbehalte vereinbart werden.
In meinen Verträgen wird i. d. R. ein Recht zur Rückforderung der
Immobilie vorgesehen, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:
a. Der Übertragsnehmer, die Veräußerung des Anwesens ohne schriftliche Zustimmung des
Übertragsgebers vornimmt.
b. die sonstige Übertragung, auch durch Schenkung, ohne Zustimmung des Übertragsgebers,
c. die Belastung der Immobilie mit Grundpfandrechten ohne Zustimmung des Übertragsgebers,
d. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Immobilie erfolgen
(also Zwangsversteigerungen infolge von eingetragenen Sicherungshypotheken),
die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt, wie z. B. so genannte
Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Wohn- und
Wegerechte), Vorkaufsrechte etc.
e. wenn über das Vermögen des Übertragsnehmers die Insolvenz eröffnet wird
oder aber mangels Masse nicht eröffnet wird,
f. das Versterben des Übertragsnehmers vor dem des Übertragsgebers.
In der Regel möchte ja der Übertragsgeber erreichen, dass die Immobilie
im Familienbesitz verbleibt. Von daher kann auch eine Einschränkung des
Inhalts gemacht werden, dass dieses Rückforderungsrecht nicht zum Tragen
kommt, wenn die leiblichen Kinder des Übertragsnehmers (also die Enkelkinder)
alleinige Eigentümer der Immobilie nach dem evtl. Vorversterben des
Übertragsnehmers werden.
Auch wenn die Ehe des Übertragsnehmers geschieden wird und nicht z. B. durch
einen Ehevertrag sichergestellt ist, dass das Schwiegerkind im Rahmen des
Zugewinnausgleichs keine Ansprüche auf die Wertsteigerung der Immobilie erhebt,
kann eine Rückforderungsklausel von Vorteil sein. Sie schützt in diesem Fall
den Übertragsnehmer davor, dass das Objekt bei einer Ehescheidung in den
Zugewinnausgleich hineinfällt. Dies ist umso wichtiger, als der
Bundesgerichtshof in einer im Jahre 2007 veröffentlichten Entscheidung
auch z. B. das „Abschmelzen“ einer Rente oder das Verringern des
lebenslänglichen Wohnrechts des Übertragsgebers als ausgleichspflichtigen
Tatbestand ansieht. Konkret bedeutet dies, dass die Rentenzahlungen und
das „Abwohnen“ des Wohnungsrechts quasi als Zugewinn des Übertragsnehmers
gesehen werden, die im Scheidungsverfahren ausgleichspflichtig sind.
Darüber hinaus kommen weitere Rückforderungstatbestände in Betracht, wobei
insbesondere mittlerweile auch Hartz IV eine Rolle spielt. Sofern der
Übertragsnehmer also nur einen Antrag auf Hartz IV auf Zahlung von
Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II stellt, sollte ein Rücktrittsvorbehalt
in die Urkunde aufgenommen werden.
Dies sichert den Übertragsgeber davor, dass der Übertragsnehmer
seinerseits durch die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wird, die
Immobilie zu veräußern.
Die jeweilige Ausgestaltung der Modalitäten dieser Rücktrittsrechte führt dazu,
dass keine „Störfaktoren“ auftreten können, sondern dass sichergestellt ist,
dass die Immobilie bei dem Übertragsnehmer (i. d. R. den eigenen Kindern) bleibt.
Abgesichert wird dieser Rückforderungsanspruch dadurch, dass eine
entsprechende Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird.
Hierdurch wird erreicht, dass diese Rückforderungsansprüche auch in jedem
Fall Bestand haben und zwar auch vor dem Zugriff Dritter.
G. Die „weichenden“ Geschwister
Im Hinblick auf die Übertragung von Immobilien dienen diese ja i. d. R.
auch der vorweggenommenen Erbfolge. Von daher macht es Sinn, dass alle
Kinder mit an einen Tisch kommen. Insoweit können z. B. Abstandsgelder
für die „weichenden“ Kinder vereinbart werden. Es bietet sich auch an, in
diesem Fall die Frage von Pflichtteilsansprüchen und evtl.
Pflichtteilsverzichten sowohl des beschenkten Kindes wie auch der
weichenden Geschwister in der Urkunde mit zu regeln.
Von daher empfehle ich bei der geplanten Übertragung von Immobilien
sämtliche Kinder mit einzubinden, damit eine allen gerecht werdende
Lösung dann auch gestaltet werden kann.
Bei einer soliden und sicheren Gestaltung des Vertragstextes brauchen Sie
auch keine Sorge zu haben, dass folgender Spruch von Peter Ustinov zu Ihren
Lasten eingreifen wird:
„Wie ein armer Mann zu leben, macht nur Spaß, wenn man reich ist“.
Im Rahmen dieses kleinen Aufsatzes kann ich Ihnen nur eine grobe Darstellung
der Grundzüge anbieten. Es ist natürlich wichtig, dass der Einzelfall jeweils
genau analysiert wird, damit hinterher der Vertrag im Detail auch so
ausgestaltet werden kann, dass er Ihren persönlichen Bedürfnissen am besten
entspricht.
Für ein entsprechendes Beratungsgespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.